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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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3. Kapitel: Pflanzenproduktion und Pflanzenpass

1. Abschnitt: Zulassung und Pflichten der Betriebe

Art. 29 Zulassungspflicht

1Eine Zulassung brauchen Betriebe, die Waren, welche Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können, produzieren, in Verkehr bringen, (Anhang 5 Teil A) oder einführen (Anhang 5 Teil B).

2Keine Zulassung brauchen:

a. Betriebe, deren Gesamtproduktion für den Verkauf auf dem Lokalmarkt an Endverbraucherinnen und die Endverbraucher bestimmt ist, die nicht gewerblich in der Pflanzenproduktion tätig sind;

b. Produzentinnen und Produzenten, die Waren zum Eigenverbrauch produzieren und diese im eigenen Betrieb verwenden.

3Das zuständige Bundesamt kann die Zulassungspflicht für Betriebe nach Absatz 2 anordnen, wenn das Auftreten besonders gefährlicher Schadorganismen zu befürchten ist.

Art. 30 Zulassungsgesuch und Erteilung der Zulassung

1Der Gesuchsteller muss beim zuständigen Bundesamt ein Gesuch um Zulassung einreichen und alle Waren nach Artikel 29 Absatz 1 anmelden.

2Das zuständige Bundesamt lässt einen Betrieb zu und erteilt ihm eine Zulassungsnummer, wenn er gewährleisten kann, dass:

a. er die Pflichten nach den Artikeln 31 und 32 erfüllt; und

b. seine Ware die Voraussetzungen nach Artikel 25 erfüllen.

3Die Zulassung bezieht sich auf jede einzelne Ware.

Art. 31 Buchführungspflichten

1Die zugelassenen Betriebe müssen über den Zukauf, die Produktion, den Verkauf oder Weiterverkauf passpflichtiger Waren Buch führen.

2Sie müssen die erhaltenen Pflanzenpässe während mindestens drei Jahren aufbewahren und diese zusammen mit den verzeichneten Informationen dem EPSD auf Verlangen zur Verfügung stellen.

3Die zuständigen Departemente erlassen Vorschriften für die Ausführung der Buchführungspflicht.

Art. 32 Meldepflichten

1Die zugelassenen Betriebe müssen dem zuständigen Bundesamt melden:

a. die Einfuhr von Waren aus Drittstaaten, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können (Anhang 5 Teil B);