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Vernehmlassung 2009/112: Totalrevision der Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) · 118 Seiten

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2Sie müssen dem EPSD die Ladungsmanifeste der Luftfahrzeuge, die Luftfrachtbriefe, die phytosanitären Begleitdokumente und weitere Dokumente in Papierform oder elektronisch zustellen.

Art. 24 Massnahmen bei Verschleppungsgefahr

1Besteht die Gefahr, dass bei der Durchfuhr von Waren besonders gefährliche Schadorganismen verschleppt werden, so kann der EPSD Auflagen anordnen, welche die Ausbreitung besonders gefährlicher Schadorganismen ausschliessen.

2Er verbietet die Durchfuhr, wenn die Ausbreitung besonders gefährlicher Organismen nicht ausgeschlossen werden kann.

5. Abschnitt: Inverkehrbringen und Standortwechsel

Art. 25 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können, die die ganze Schweiz gefährden können (Anhang 5 Teil A Abschnitt I) dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

a. von einem Pflanzenpass nach Anhang 8 begleitet sind;

b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teil A Abschnitt II erfüllen;

c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teil A und 2 Teil A befallen sind.

2Waren, die Träger besonders gefährlicher Schadorganismen sein können, die ein Schutzgebiet gefährden können (Anhang 5 Teil A Abschnitt II), dürfen in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht oder ihr Standort darf in ein Schutzgebiet verlagert werden, wenn sie:

a. von einem Pflanzenpass mit dem Vermerk «ZP» entsprechend Anhang 8 begleitet sind;

b. die Anforderungen nach Anhang 4 Teile A und B erfüllen;

c. nicht von besonders gefährlichen Schadorganismen nach den Anhängen 1 Teile A und B und 2 Teile A und B befallen sind.

3Es wird kein Pflanzenpass verlangt, wenn Waren:

a. den Standort wechseln wegen Umzug oder Erbschaft von Privatpersonen;

b. den Standort innerhalb eines Betriebes wechseln, insbesondere vom Produktions- zum Verpackungs- oder Aufbereitungsort, ausser wenn sie dabei in ein Schutzgebiet gelangen;

c. durch Betriebe im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden.