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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
b. bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades würde die Anwendung des geänderten Artikels 24 Absatz 1 eine Rente ergeben, die tiefer ist als die bisherige; oder
c. bei einer Senkung des Invaliditätsgrades würde die Anwendung des geänderten Artikels 24 Absatz 1 eine Rente ergeben, die höher ist als die bisherige.
3 Während der provisorischen Weiterversicherung nach Artikel 26a BVG30 wird eine Anpassung nach Absatz 2 aufgeschoben.
7. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198231
Art. 88 Abs. 2bis und 3
2bis Entstehen durch den versuchten oder vollendenten unrechtmässigen Bezug von Leistungen Mehrkosten im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle, so sind diese von den Arbeitgebern zu tragen.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt drei Jahre, nachdem die Ausgleichsstelle vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten.
30 BBl 2010 1941
31 SR 837.0