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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
Art. 7cquater (neu) Abklärung
1 Die IV-Stelle bestimmt die Eingliederungsfähigkeit in der Regel anhand eines interprofessionellen Assessments. Dabei werden nur medizinische und berufliche Kriterien berücksichtigt.
2 Das interprofessionelle Assessment dient dazu:
a. den Eingliederungsbedarf zu erheben;
b. den möglichen Erfolg der Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen zu beurteilen;
c. die für die versicherte Person angemessenen Eingliederungsmassnahmen zu planen.
Art. 14 Abs. 2bis et 2ter (neu)
2bis Versicherte haben Anspruch auf die Rückerstattung der behinderungsbedingten Mehrkosten, die ihnen in Zusammenhang mit der Reise zur Durchführungsstelle und der Rückreise entstanden sind.
2ter Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen über die Rückerstattung der Kosten nach Absatz 2bis, die im Ausland entstanden sind.
Art. 14a Abs. 2bis (neu), 3 und 5
2bis Nimmt ein Versicherter an einer Integrationsmassnahme teil, so übernimmt die Versicherung die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Kosten für die Reise zur Durchführungsstelle und für die Rückreise.
3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden.
5 Massnahmen, die im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Die Versicherung kann einen Beitrag an den Arbeitgeber ausrichten. Der Bundesrat legt den Betrag, die Dauer der Beitragsausrichtung und die Auszahlungsbedingungen fest.
Art. 17 Abs. 3 (neu)
3 Nimmt ein Versicherter an einer Umschulung teil, so übernimmt die Versicherung die Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Kosten für die Reise zur Durchführungsstelle und für die Rückreise.
Art. 21 Abs. 2bis (neu)
2bis Die Versicherung übernimmt die Kosten, die dem Versicherten in Zusammenhang mit der Reise zur Abgabestelle für Hilfsmittel und der Rückreise entstehen.