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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..

Art. 22 Abs. 1

1 Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund der Massnahmen während mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen keine Erwerbstätigkeit ausüben können oder wenn sie in ihrer Erwerbstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG8) von mindestens 50 Prozent aufweist.

Art. 28 Grundsatz

1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte:

a. die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können:

abis. deren Eingliederungsfähigkeit nach Artikel 7cter weder mit medizinischen Behandlungen in Sinne von Artikel 25 KVG9, 10 UVG10 und 16 MVG11 noch mit Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen verbessert werden kann;

b. die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG12) gewesen sind; und

c. die nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG13) sind.

2 Aufgehoben

Art. 28a Abs. 1, 1bis (neu) und 4 (neu)

1 Die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen versicherten Personen richtet sich nach Artikel 16 ATSG.

1bis Invalideneinkommen, die weniger als 20 Prozent des Valideneinkommens betragen, werden nur berücksichtigt, sofern der Bemessung der Invalidität ein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrunde gelegt wird.

4 Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung der Invalidität massgebenden Erwerbseinkommen sowie die möglichen Abzüge und Zuschläge.

Art. 28b Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs (neu)

1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird gestützt auf den Invaliditätsgrad festgelegt.

2 Bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent besteht Anspruch auf 25 Prozent einer ganzen Rente.

8 SR 830.1

9 SR 832.10

10 SR 832.20

11 SR 833.1

12 SR 830.1

13 SR 830.1