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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
b. aktiv dazu beigetragen hat, dass ihr eine Versicherungsleistung unrechtmässig gewährt wird.
Art. 49a Entzug der aufschiebenden Wirkung (neu)
Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist.
Art. 52a Vorsorgliche Einstellung von Leistungen (neu)
Der Versicherungsträger kann die Ausrichtung von Leistungen vorsorglich einstellen, wenn:
a. der Verdacht besteht, dass die Leistungen unrechtmässig bezogen werden; oder
b. davon auszugehen ist, dass eine Rückforderung uneinbringlich ist.
3. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194625 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 35ter4. Kinderrente (neu)
1 Die Kinderrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
2 Haben beide Elternteile je einen Anspruch auf eine Kinderrente, so beträgt die Kinderrente jeden Elternteils 22,5 Prozent seiner Altersrente vor der Kürzung nach Artikel 35.
Art. 97
Aufgehoben
Übergangsbestimmung der Änderung vom … (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)
Anpassung laufender Kinderrenten
Laufende Kinderrenten sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung anzupassen.
25 SR 831.10