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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..

3 Jeder zusätzliche Prozentpunkt des Invaliditätsgrads erhöht den Rentenanspruch um 1,25 Prozent einer ganzen Rente.

Art. 30bisErheblichkeit der Änderung des Invaliditätsgrades (neu)

Verändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte, so gilt die Änderung als erheblich im Sinne von Artikel 17 ATSG14.

Art. 31 Abs. 1

Aufgehoben

Art. 38 Abs. 1 und 1bis (neu)

1 Die Kinderrente beträgt 30 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Invalidenrente.

1bis Haben beide Elternteile je einen Anspruch auf eine Kinderrente, so beträgt die Kinderrente jeden Elternteils 22,5 Prozent seiner Invalidenrente vor der Kürzung nach Artikel 35 AHVG.

Art. 38bis, Abs. 3

Aufgehoben

Art. 42 Abs. 4, 4bis (neu) und 6

4 Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt und spätestens bis Ende des Monats gewährt, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Artikel 40 Absatz 1 AHVG15 Gebrauch gemacht oder in welchem das Rentenalter erreicht wird.

4bis Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleiben die Bestimmungen für Versicherte, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Art. 42bis Abs. 3).

Art. 51

Aufgehoben

Art. 54a Regionale ärztliche Dienste (neu)

1 Die IV-Stellen richten interdisziplinär zusammengesetzte regionale ärztliche Dienste (RAD) ein. Der Bundesrat legt die Regionen nach Anhörung der Kantone fest.

14 SR 830.1

15 SR 831.10