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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
II
Schlussbestimmungen der Änderung vom … (6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)
a. Anpassung laufender Renten
1 Laufende Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 Prozent sind innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung anzupassen; die Revisionen erfolgen nach dem Alter der Rentenbezügerinnen und -bezüger in aufsteigender Reihenfolge.
2 Keine Anpassung einer laufenden Rente nach Absatz 1 erfolgt im Zeitraum, in dem ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 3218 besteht oder entstehen könnte. In diesem Fall erfolgt die Anpassung:
a. gleichzeitig mit der Überprüfung des Invaliditätsgrades nach Artikel 3419, falls ein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 3220 entstanden ist;
b. am Ende der dreijährigen Frist nach Artikel 3221, falls kein Anspruch auf eine Übergangsleistung nach Artikel 3222 entstanden ist und die Anpassung aufgrund von Absatz 1 während dieser Frist erfolgt wäre.
b. Besitzstandwahrung für Rentenbezügerinnen und –bezüger, die älter sind als 55 Jahre
Für die laufenden Renten von Rentenbezügerinnen und -bezügern, die bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, gilt das bisherige Recht.
c. Anpassung laufender Kinderrenten
Laufende Kinderrenten sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung anzupassen.
d. Entschuldung der Invalidenversicherung
1 Zum Abbau ihrer Schulden gegenüber der AHV überweist die Versicherung dem AHV-Ausgleichsfonds jährlich den Anteil des Bestands der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 Prozent einer Jahresausgabe übersteigt.
2 Liegt der Bestand der flüssigen Mittel und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 50 Prozent einer Jahresausgabe, so erfolgt keine Rückzahlung.
18 BBl 2010 1941
19 BBl 2010 1941
20 BBl 2010 1941
21 BBl 2010 1941
22 BBl 2010 1941