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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..

4. Bundesgesetz vom 13. Juni 200826 über die Sanierung der Invalidenversicherung

Art. 2 Abs. 2

Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200627 über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Art. 27

Aufgehoben

6. Bundesgesetz vom 25. Juni 198228 über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 24 Abs. 1

1 Der Versicherte hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu 100 Prozent invalid ist. Ist er zu weniger als 100 Prozent aber mindestens zu 40 Prozent invalid, beläuft sich sein Anspruch auf den entsprechenden Anteil in Prozenten einer vollen Rente.

Übergangsbestimmung der Änderung vom …

(6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket)

Laufende Invalidenrenten

1 Für Invalidenrenten, die vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung zu laufen begonnen haben, gilt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 das bisherige Recht.

2 Verändert sich nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung bei einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad im Sinne der IV erheblich, so untersteht die Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt Artikel 24 Absatz 1 gemäss der Änderung vom ….., es sei denn:

a. die IV verzichte aufgrund von Buchstabe b der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG29 vom … (Besitzstandswahrung für Rentenbezügerinnen und –bezüger, die älter sind als 55 Jahre) auf eine Anpassung der Rente;

26 SR 831.27

27 SR 831.30

28 SR 831.40

29 SR 831.20