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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
Art. 3b Abs. 2 Bst. g, 2bis (neu) und 3
2 Zur Meldung berechtigt sind :
g. der Unfallversicherer nach Artikel 58 des Bundesgesetzes vom 20. März 19814 über die Unfallversicherung (UVG);
2bis Der Bundesrat kann weitere Personen oder Stellen, welche die Situation der versicherten Person kennen, zur Meldung berechtigen.
3 Die meldeberechtigten Personen oder Stellen haben die versicherte Person vor einer Meldung zu informieren.
Art. 7 Abs. 2 Bst. d
Dies sind insbesondere:
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG5, Artikel 10 UVG6 und Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über die Militärversicherung (MVG).
Art. 7c Abs. 2 (neu)
2 Ordnet die IV-Stelle Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen an, so fordert sie den Arbeitgeber auf, das Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person nicht aufzulösen, ohne mit der IV-Stelle Rücksprache genommen zu haben.
Gliederungstitel vor Art. 7cbis
Abis. Eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung
Art. 7cbis (neu)
1 Ist die Weiterbeschäftigung einer versicherten Person an ihrem Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen gefährdet, so kann die IV-Stelle auf Antrag der versicherten Person oder des Arbeitgebers eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung gewähren.
2 Auf diese Leistungen besteht kein Anspruch.
Gliederungstitel vor Art. 7cter
Ater. Engliederungsfähigkeit
Art. 7cter (neu) Grundsatz
Ist eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung objektiv in der Lage, mit Aussicht auf Erfolg an Frühinterventions- oder Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, so gilt sie als eingliederungsfähig.