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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
Anhang
(Ziff. III)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196823 über das Verwaltungsverfahren
Art. 1 Abs. 3
3 Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34–38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200024 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 25 Abs. 2
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
Art. 42 Rechtliches Gehör
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen im Sinne von Artikel 52a und Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
Art. 45 Abs. 4 (neu)
4 Der Versicherungsträger kann die Mehrkosten, die ihm bei der Bekämpfung des ungerechtfertigen Leistungsbezugs entstanden sind, der versicherten Person auferlegen, wenn sie:
a. versucht hat, eine Versicherungsleistung unrechtmässig zu beanspruchen; oder
23 SR 172.021
24 SR 830.1