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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten

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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..

Art. 66 Anwendbare Bestimmungen des AHVG

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, finden die Vorschriften des AHVG16 sinngemäss Anwendung auf die Bearbeitung von Personendaten, die Arbeitgeber, die Ausgleichskassen, den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, die Buchführung, die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen, die Deckung der Verwaltungskosten, die Kostenübernahme und Posttaxen, die Zentrale Ausgleichsstelle und die Versichertennummer. Die Haftung für Schäden richtet sich nach Artikel 78 ATSG17 und sinngemäss nach den Artikeln 52, 70 und 71a AHVG.

Variante 1

Art. 79b Sicherung des Bestands des IV-Ausgleichsfonds (neu)

1 Sinkt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe, so trifft der Bundesrat folgende Massnahmen:

a. Er erhöht den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 1 um höchstens 0,2 Lohnprozente und die Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1bis entsprechend.

b. Er unterbreitet der Bundesversammlung innerhalb eines Jahres ab Erhöhung der Beitragssätze die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen.

2 Die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden solange angewendet, bis der Bestand wieder 50 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat.

Variante 2

Art. 79b Sicherung des Bestands des IV-Ausgleichsfonds (neu)

1 Sinkt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 40 Prozent einer Jahresausgabe, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung innerhalb eines Jahres die zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts erforderlichen Gesetzesänderungen.

2 Sinkt der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des IV-Ausgleichsfonds am Ende eines Rechnungsjahres unter 30 Prozent einer Jahresausgabe, so trifft der Bundesrat folgende Massnahmen:

a. Er erhöht den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 1 um 0,3 Lohnprozente und die Beiträge nach Artikel 3 Absatz 1bis entsprechend.

b. Er senkt die Renten linear um 5 Prozent und regelt die infolge der linearen Rentenkürzung nötige Koordination.

3 Die Massnahmen nach Absatz 2 werden solange angewendet, bis der Bestand wieder 50 Prozent einer Jahresausgabe erreicht hat.

16 SR 831.10

17 SR 830.1