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Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 13 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung RO 20..
2 Die RAD beurteilen insbesondere:
a. die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs;
b. die Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen;
c. die medizinischen Aspekte der Eingliederungsfähigkeit vor, während und nach der Durchführung von Frühinterventions- und Eingliederungsmassnahmen.
3 Für die Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit einer versicherten Person, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben, ist für die IV-Stelle ausschliesslich die abschliessende Beurteilung der RAD massgebend.
4 Die RAD sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig.
Art. 57 Abs. 1, Bst. d und i (neu)
1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
d. die eingliederungsorientierte Beratung und Begleitung, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung;
i. die Beratung der meldeberechtigten Stellen und Personen (Art. 3b) bei Fragen zur Invalidenversicherung, insbesondere zur Eingliederung.
Art. 57a Abs. 1bis und 3 (neu)
1bis Verfügungen über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen (Art. 52a ATSG) erfolgen ohne Vorbescheid.
3 Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.
Art. 59 Sachüberschrift und Abs. 2 und 2bis
Organisation und Verfahren
2 und 2bisAufgehoben
Art. 60, Abs. 1, Bst. b und c
Die Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung haben insbesondere folgende Aufgaben:
b. die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c. die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.