Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/115: Invalidenversicherung - 6. IV-Revision, zweites Massnahmenpaket (Revision 6b) · 132 Seiten

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der 5. IVG-Revision geführten Diskussion um Versicherungsmissbrauch haben die anderen Sozialversicherungen ebenfalls ihre Bemühungen in der Betrugsbekämpfung verstärkt. So wird in der laufenden Revision der Unfallversicherung eine für alle Sozialversicherungen geltende Regelung im ATSG betreffend Observationen diskutiert.

Im Rahmen der praktischen Erfahrungen der IV hat sich in der Folge gezeigt, dass bei gewissen Verfahrenspunkten, welche mit der Betrugsbekämpfung zusammen hängen, gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Betroffen ist vor allem die Möglichkeit der vorsorglichen Einstellung der Leistung, welche zwar heute schon genutzt wird, welche jedoch von den Gerichten betreffend Zulässigkeit, gesetzliche Grundlage und Notwendigkeit des Vorbescheids/rechtliches Gehör unterschiedlich beurteilt wird.

In der Tat ist es nicht einsehbar, weshalb in Fällen, bei welchen sich ein Betrugsverdacht erhärtet hat, die Abklärungen jedoch für eine ordentliche Einstellung der Leistung noch nicht abgeschlossen sind, die Rente weitergezahlt werden muss. Erweist sich nach Abschluss der Abklärungen, dass tatsächlich ein Betrug vorliegt und die Rente zu Unrecht geleistet worden war, so können zwar die Leistungen für die Zukunft mit einer ordentlichen Aufhebungsverfügung eingestellt werden. Die bereits ausgerichteten Beträge müssen jedoch dann zurückgefordert werden, wobei Rückforderungen in der Sozialversicherung oft daran scheitern, dass das Geld uneinbringlich ist. Um solche Verluste zu verhindern oder mindestens zu minimieren ist es notwendig, dass ein Sozialversicherungsträger bei begründeten Verdachtsfällen die Leistung vorsorglich per sofort einstellen kann.

Der versicherten Person entstehen auch in demjenigen Fall keine nachteiligen finanziellen Folgen, wo sich im Laufe der weiteren Abklärungen allenfalls erweisen sollte, dass doch kein Betrug vorliegt bzw. dass eben doch eine Rentenberechtigung besteht. In diesen Fällen kann die Rente nämlich bis zum Zeitpunkt der vorsorglichen Leistungseinstellung nachgezahlt werden.

Im Rahmen der IV-Revision 6b soll deshalb für dieses Thema eine einheitliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Weil die Betrugsbekämpfung nicht nur eine Angelegenheit der IV, sondern aller Sozialversicherungszweige ist, sollen die angestrebten gesetzlichen Grundlagen deshalb im ATSG festgeschrieben werden und die Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften in den Sozialversicherungen verstärkt werden.

1.3.7 Entschuldung der Versicherung

Damit die IV nachhaltig saniert werden kann, muss sie ihre Schulden bei der AHV, die 2018 unter Berücksichtigung der Massnahmen der IV-Revision 6a bei rund 10 Milliarden Franken liegen werden, zurückzahlen. Das Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung sieht während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung (2011-2017) einen Schuldenabbau der Invalidenversicherung vor, wenn das Kapital des IV-Ausgleichsfonds den Betrag von 5 Milliarden Franken übersteigt. Mit der IV-Revision 6b wird die Grundlage gelegt, um auch nach dem Wegfall der befristeten Mehrwertsteuererhöhung eine ausgeglichene Rechnung zu haben und Schulden abzubauen. Entsprechend soll eine über das Jahr 2017 hinaus gültige Regel zur Schuldenrückzahlung eingeführt werden. Artikel 79 Absatz 3 IVG sieht in seiner gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Sanierung