Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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zweckgebundenen Erträge reichen jedoch nicht aus, um die jährlichen Leistungen des Bundes von mehr als 10 Milliarden zugunsten der AHV und der IV zu finanzieren; der Bund muss zusätzlich auf allgemeine Bundesmittel zurückgreifen (Art. 104 Abs. 2 AHVG). Höhere zweckgebundene Einnahmen, wie sie durch die Vermögensausscheidung entstehen, entlasten damit den Haushalt, weil weniger allgemeine Bundesmittel eingesetzt werden müssen, um den Verpflichtungen des Bundes gegenüber der AHV und der IV nachzukommen.

Der Bund führt keine Beteiligung an der EAV in seiner Bilanz. Eine Vermögensausscheidung hat deshalb lediglich einen Ertrag in der Erfolgsrechnung, nicht aber eine Bilanzbuchung zur Folge.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die EAV aufgrund der Vermögensausscheidung in Liquiditätsprobleme gerät. Sollte dieser unwahrscheinliche Fall trotzdem eintreten und ein kurzfristiger Liquiditätsengpass entstehen, könnte sie gestützt auf Artikel 71 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 193269 über die gebrannten Wasser (AlkG) beim Bund die nötigen Mittel aufnehmen.

Rechtliche Voraussetzungen

Der Bundesrat wird die EAV mittels einer Verordnung anweisen, entsprechende Ausschüttungen vorzunehmen. Dies entspricht dem Vorgehen, das 1986 bei der Vermögensausscheidung zugunsten der Kantone gewählt wurde.

2.4.3 Anpassung der Wehrpflichtersatzabgabe

Die eidg. Räte haben am 3. Oktober 2008 die Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)70 gutgeheissen. Die Änderungen haben zum Ziel, die Wehrgerechtigkeit zu verbessern.

Die Anpassungen bei der Wehrpflichtersatzabgabe bezwecken, die Gleichwertigkeit von Militärdienst und Wehrpflichtersatzabgabe besser zu gewährleisten. Namentlich sollen Anreize, den «blauen Weg» zu versuchen, eliminiert werden. Solche Fehlanreize wurden insbesondere bei angehenden Studierenden diagnostiziert, weil für sie

– unter der alten Regelung – die (Opportunitäts-)Kosten der persönlichen Dienstleistung bedeutend höher waren als die Bezahlung der Wehrpflichtersatzabgabe. Mit der Revision des WPEG wurde die Attraktivität des «blauen Wegs» durch eine signifikante Anhebung der Mindestabgabe von 200 auf 400 Franken reduziert.

Das revidierte WPEG wurde per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Gemäss aktuellen Schätzungen – basierend auf den 2008 von den Kantonen verfügten Mindestabgaben

– führt die Anhebung zu Mehreinnahmen von jährlich rund 20 Millionen. Davon gehen 20 Prozent (4 Millionen) als Bezugsprovision an die Kantone. Die verbleibenden Mehreinnahmen von 16 Millionen sind im Finanzplan 201113 nicht berücksichtigt und werden dem KOP 11/13 als einnahmenseitige Massnahme angerechnet.

69 SR 680

70 SR 661