Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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berücksichtigt sind. Sie werden der Entlastungsmassnahme ebenfalls angerechnet. Insgesamt führt die Massnahme somit zu Mehreinnahmen von 62 Millionen (2011), 61 Millionen (2012) und 58 Millionen (2013).
Die Einnahmen aus der Tabaksteuer sind zweckgebunden für die Finanzierung der Bundesbeiträge an die AHV und IV. Eine Satz-Erhöhung senkt somit den Anteil der Ausgaben, die aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert werden müssen und entlastet den Haushalt entsprechend.
Rechtliche Voraussetzungen
Für eine Erhöhung der Steuer auf Zigaretten ist eine Änderung der Verordnung über die Änderung der Steuertarife für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier vom 24 September 200465 notwendig.
2.4.2 Vermögensausscheidung der Eidg. Alkoholverwaltung
Ausgangslage
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) ist eine Anstalt des Bundes. Sie verfügt über namhafte flüssige Mittel, die sie nur teilweise für den Betrieb benötigt. Diese Mittel wurden im Laufe des letzten Jahrhunderts aus den Erträgen der EAV zum Zweck der Reservenbildung geäufnet. Die Kantone erhielten ihren Anteil an diesem Vermögen bereits in den Jahren 19871992 ausbezahlt66; der Bund beliess seinen Anteil als Betriebsfonds in der EAV. Ende 2009 verfügte die EAV über ein Eigenkapital (Betriebsfonds exkl. Reinertrag) von rund 109 Millionen, das weitgehend im Umlaufvermögen investiert ist (vornehmlich flüssige Mittel und ein Depotkonto beim Bund). Das geringe Fremdkapital besteht im Wesentlichen aus Rückstellungen und Lieferantenrechnungen.
Vermögensausscheidung EAV
Die vorliegende Massnahme sieht vor, aus den flüssigen Mitteln der EAV dem Bund in den Jahren 2011 und 2012 je 25 Millionen auszuschütten. Diese Vermögensausscheidung von insgesamt 50 Millionen aus der EAV führt zu einer Erhöhung der Ertragsposition «Reinertrag EAV» im Voranschlag der Eidg. Finanzverwaltung. Auf dieser Position sind jährliche Beträge von rund 240 Millionen geplant.
Bei den zusätzlich auszuschüttenden Mitteln handelt es sich im Wesentlichen um frühere Erträge aus der Alkoholsteuer. Der Reinertrag der Alkoholsteuer ist für die AHV/IV zweckgebunden (Art. 112 Abs. 5 BV67) und ist gemäss Artikel 111 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194668 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) der Rückstellung des Bundes für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gutzuschreiben. Die in diese Rückstellung eingelegten
65 SR 641.310
66 vgl. Verordnung vom 26. Februar 1986 über Vermögensausscheidung der EAV zugunsten der Kantone (AS 1986 519; SR 689.3)
67 SR 101
68 SR 831.10