Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 139Fedlex · Erläuternder Bericht
3.2 Bundesgesetz vom 20. März 200974 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
Geltendes Recht
Art. 30 Verkehrsangebot und Bestellverfahren
1 Das Verkehrsangebot und die Abgeltung für die einzelnen Sparten werden aufgrund von Planrechnungen der Unternehmen im Voraus vom Bund sowie von den beteiligten Kantonen und Unternehmen in einer schriftlichen Vereinbarung verbindlich festgelegt. Der Bundesrat regelt das Bestellverfahren sowie die Grundsätze für das Verkehrsangebot und die Abgeltung im Einvernehmen mit den Kantonen. Die autonome Führung der Unternehmen im Vollzugsprozess wird dadurch nicht berührt.
2 Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
a. eine angemessene Grunderschliessung;
b. Anliegen der Regionalpolitik, insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Ent-
wicklung benachteiligter Landesgegenden;
c, Anliegen der Raumordnungspolitik;
d. Anliegen des Umweltschutzes
e. Anliegen der Behinderten.
3 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a. das Angebotskonzept und den Fahrplan;
b. den Verkauf samt den Verkaufsstellen und deren Bedienung;
c, das Angebot im Transport von Reisegepäck;
d. die Tarife.
4 Mit dem Abschluss der Vereinbarung entsteht für die beteiligten Unternehmen gegenüber jedem Besteller (Bund, Kantone, Dritte) ein selbstständiger Rechtsanspruch auf die Abgeltung.
5 Können sich Bundesbehörden, Kantone und Unternehmen bei der Aushandlung oder Anwendung einer Vereinbarung nach Absatz 1 nicht einigen, so legt das BAV das Verkehrsangebot und die Abgeltung unter Berücksichtigung der Grundsätze von Absatz 2 fest.
Vorgeschlagene Änderung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a und b
2 Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes und der Abgeltung wird in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen:
a. bei ausreichender Nachfrage eine angemessene Grunderschliessung;
b. Anliegen der Regionalpolitik;
Bis Ende 2009 galt Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a und b des Eisenbahngesetzes (AS 1995 3680; nachstehend: aEBG). Gemäss diesem Artikel sind eine angemessene Grunderschliessung bei der Festlegung der Angebotsbestellung sowie die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden zu berücksichtigen. Dieser Artikel wurde im Rahmen der Zusatzbotschaft zur Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr) unverändert in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b Personenbeförderungsgesetz (PBG) übernommen und per 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt. Ebenso wurde Artikel 6 Absatz 3 der Ende 2009 aufgehobenen Abgeltungsverordnung (AS 1996 443) unverändert in Artikel 7 Absatz 2 ARPV übernommen. Das Parlament hat bei der Revision des Eisenbahngesetzes 1996 eine angemessene Grunderschliessung explizit höher gewichtet als der Bundesrat. Es wollte eine
74SR 745.1