Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 197472 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts

Im Rahmen der Entlastungsprogramme 2003 und 2004 hat das Parlament dem Bundesrat im Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushalts Sparaufträge erteilt (Art. 4a Abs. 1 und 1bis). Diese Sparaufträge bezogen sich auf den Zeitraum 20042008; sie werden nun in Artikel 4 Absatz 1 ersetzt durch einen neuen Sparauftrag für die Jahre 20112013. Dieser enthält alle Massnahmen, die der Bundesrat in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 200573 beschliessen kann. Mit der Verankerung der Konsolidierungsmassnahmen in einem gesetzlichen Sparauftrag soll zum einen der Paketcharakter des KOP 11/13 unterstrichen und zum andern dessen Verbindlichkeit erhöht werden. Wie in Artikel 4 Absatz 5 (bisher: Art. 4a Abs. 5) zum Ausdruck gebracht wird, bleibt die Budgethoheit des Parlaments und damit seine Befugnis, im Rahmen der Budgetierung abweichende Beschlüsse zu fassen, selbstverständlich gewahrt. Das Parlament bindet sich in einem politischen, nicht aber in einem rechtlichen Sinn. Die verschiedenen, im Sparauftrag an den Bundesrat aufgeführten Massnahmen werden in Ziffer 2.2 detailliert beschrieben. Wir verzichten deshalb an dieser Stelle auf weitere Ausführungen.

Artikel 4 Absatz 2 (bisher: Art. 4a Abs. 2) erlaubt dem Bundesrat, im Rahmen der Budgetierung eine Verschiebung zwischen den einzelnen Entlastungsmassnahmen vorzunehmen, so lange die jährlichen Gesamteinsparungen nicht unterschritten werden.

Mit Artikel 4 Absatz 3 wird der bisher in Artikel 4a Absatz 4bis für den Zeitraum 20092011 geregelte Ausgabenplafond der Armee auf die Jahre 20102015 ausgedehnt (vgl. auch vorne Ziff. 2.2.5).

Artikel 4 Absatz 4 sieht vor, dass im Verteidigungsbereich Verschiebungen zwischen den einzelnen Jahrestranchen vorgenommen werden können. Dabei muss jedoch der Ausgabenplafond der Armee eingehalten werden. Der vorliegende Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 4a Absatz 3.

72 SR 611.010

73 SR 611.0