Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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Mehrfachgesuche unterstehen nach geltendem Recht auch keinen besonderen Formvorschriften.

Um in Zukunft missbräuchliche Verfahrensverzögerungen zu verhindern und um die rasche und effiziente Behandlung dieser Gesuche zu gewährleisten soll im AsylG neu ein einheitliches und rasches Verfahren für die Behandlung von Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen eingeführt werden. Dieses Verfahren soll neu nur noch schriftlich durchgeführt werden. Damit soll eine deutliche Entlastung des Asylverfahrens im Bereich der unbegründeten Asylgesuche erreicht und die Fokussierung auf die substanziellen Asylgesuche ermöglicht werden. Zudem sollen Personen mit Mehrfachgesuchen, wie heute bereits die Personen mit Wiedererwägungsgesuchen, während der Dauer der Behandlung eines Mehrfachgesuchs nur noch Nothilfe erhalten.

Wie bereits nach geltendem Recht muss das BFM auch mit der neuen Regelung begründete Eingaben in einem Verfahren bei Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchen weiterhin in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen.

Aufgrund der Annahme, dass mit der vorgeschlagenen Massnahme 220 bis 250 sozialhilfeabhängige Personen weniger ein Mehrfachgesuch einreichen, besteht ein Einsparungspotenzial von 4,5 Millionen jährlich.

Materielles Schnellverfahren, Kürzung Beschwerdefrist

Häufig wäre die Durchführung eines materiellen Verfahrens im Einzelfall für die Asylbehörden wesentlich einfacher als ein Nichteintretensverfahren. Zudem müssen Beschwerdefälle bei Nichteintretensentscheiden, die zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen werden, nochmals materiell behandelt werden (doppelte Behandlung des Asylgesuchs). Deshalb soll das Nichteintretensverfahren vereinfacht werden. Ein Teil der Asylgesuche soll neu statt in einem Nichteintretensverfahren in einem beschleunigten materiellen Verfahren behandelt werden. Nichteintretensverfahren sollen nur noch bei Dublin-Fällen durchgeführt werden und in Fällen, in denen eine Wegweisung in einen sicheren Drittstaat erfolgt.

Bei materiellen Verfahren wird die Beschwerdefrist von 30 auf 15 Tagen verkürzt. Ebenfalls beschleunigend auf die Asylverfahren wirkt eine Verkürzung der Behandlungsfrist bei Nichteintretensentscheiden für die Asylbehörden und die Rekursinstanz. Durch diese Beschleunigung des Asylverfahrens kann im Bereich der Sozialhilfekosten mit einer Einsparung von rund 2,5 Millionen gerechnet werden.

Als flankierende Massnahme zur Verkürzung der Beschwerdefrist soll  neben einer Verlängerung der Nachfrist des BVGer für die Verbesserung von ungenügend begründeten Beschwerden  insbesondere die Einführung einer allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden. Mit diesem Instrument kann der Rechtsschutz der Asylsuchenden insgesamt verbessert und gleichzeitig können aussichtslose Beschwerden vermieden werden, weil sich Asylsuchende frühzeitig über ihre Erfolgsaussichten und rechtlichen Möglichkeiten im Asylverfahren beraten lassen können. Die Einführung eines Beitrags an eine Verfahrens- und Chancenberatung durch Dritte lässt sich haushaltneutral umsetzen, weil gleichzeitig auf die heute vorgesehene Hilfswerksvertretung bei allen Anhörungen und damit auf die entsprechende Abgeltung verzichtet werden kann.