Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 140Fedlex · Erläuternder Bericht

angemessene Grunderschliessung nicht nur städtischer, sondern auch entfernterer Regionen gewährleisten. Das Parlament hat mit Erlass des PBG die bestehende Rechtslage vor nicht einmal einem Jahr bestätigt, ebenso der Bundesrat mit dem Erlass der ARPV. Aus rein juristischer Sicht lässt sich die Frage nicht beantworten, ob mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Mindestnachfrage eine angemessene Grunderschliessung noch gewährleistet ist. Das Parlament soll sich daher erneut dazu äussern können, ob Spargründe gleichrangig wie die anderen in Artikel 30 Absatz 2 genannten Interessen zu berücksichtigen sind. Um diese Diskussion zu ermöglichen, unterbreitet der Bundesrat eine Änderung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a und b PBG:

Der Bund erhöht die Mindestnachfrage, die Anspruch auf eine Abgeltung gibt, von 32 auf 100 Personen pro Tag. Dies führt dazu, dass 160 der 1 300 Linien nicht mehr unterstützt werden. Darum wird Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a PBG dahingehend ergänzt, dass eine angemessene Grundversorgung nur bei ausreichender Nachfrage in Betracht gezogen wird.

Da durch die Erhöhung der Mindestnachfrage nicht mehr in jedem Fall gewährleistet werden kann, dass bei der Berücksichtigung regionalpolitischer Anliegen insbesondere die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden in Betracht gezogen werden, wird der entsprechende Passus in Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b gestrichen.

3.3 Bundesgesetz vom 6. Oktober 200475 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)

Geltendes Recht

Art. 16

1 Die für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen gehen zu Lasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten. Diese erhalten von der anordnenden Behörde für Aufwendungen eine angemessene Entschädigung für die Kosten der einzelnen Überwachung.

2 Der Bundesrat regelt die Entschädigungen und setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 16 Abs. 1 und 2

1 Die Kosten der für eine Überwachung notwendigen Einrichtungen und die Kosten der einzelnen Überwachung gehen zulasten der Anbieterinnen von Post- und Fernmeldediensten.

2 Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Dienstleistungen des Dienstes fest.

Künftig sollen die Anbieterinnen von Fernmeldedienstleistungen keine Entschädigung für durchgeführte Überwachungsmassnahmen mehr erhalten. Dies wird mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 16 Absätze 1 und 2 BÜPF (Streichung der Entschädigung) umgesetzt.

75 SR 780.1