Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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nierte Zeitungen und Zeitschriften nach gleichen Grundsätzen und zu distanzunabhängigen Preisen zu befördern, soll hingegen beibehalten werden. Diese Bestimmung ist Teil der Grundversorgungsverpflichtung der Post.
3.5 Bundesgesetz vom 24. März 200677 über Radio und Fernsehen (RTVG)
Geltendes Recht
Art. 28 Publizistisches Angebot für das Ausland
1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c und die entsprechenden Kosten.
2 In Krisensituationen kann er mit der SRG besondere kurzfristige Leistungsaufträge zur Völkerverständigung vereinbaren.
3 Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden der SRG mindestens zur Hälfte vom Bund abgegolten, die Kosten für Leistungen nach Absatz 2 im vollen Umfang.
Vorgeschlagene Änderung von Artikel 28 Absatz 1
1 Der Bundesrat vereinbart mit der SRG periodisch den Umfang der Zusammenarbeit mit internationalen Fernsehveranstaltern und die entsprechenden Kosten.
Da der Bund das Internet-Angebot Swissinfo nicht mehr mitfinanziert, fällt dieses als Gegenstand der Leistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 RTVG ausser Betracht. Dementsprechend wird der Vereinbarungsgegenstand auf die Zusammenarbeit der SRG mit 3sat und TV5 reduziert. Der Bundesrat beantragt eine entsprechende Änderung von Artikel 28 Absatz 1 RTVG: Der bisherige Wortlaut «Umfang des publizistischen Angebots für das Ausland» wird durch «Umfang der Zusammenarbeit mit internationalen Fernsehveranstaltern» ersetzt und der für die Zusammenarbeit mit internationalen Fernsehveranstaltern nicht mehr zutreffende Verweis auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c wird aufgehoben
Nach erfolgter Gesetzesänderung wird der Bundesrat das publizistische Angebot der SRG für das Ausland in Artikel 14 der Konzession SRG SSR idée suisse vom 28. November 2007 (BBl 2007 8557) neu definieren. Er wird die SRG verpflichten, nebst der von ihm mitfinanzierten Zusammenarbeit mit 3sat und TV5 im Rahmen ihres allgemeinen Service-public-Auftrags mindestens auch ein Grundangebot in englischer Sprache im Bereich der Information zugunsten der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer anzubieten. Dadurch können Personen erreicht werden, die keiner schweizerischen Landessprache (mehr) mächtig sind, aber mit der Schweiz verbunden oder an der Schweiz interessiert sind. Die Aufrechterhaltung eines solchen Angebots ist der SRG auch ohne Mitfinanzierung durch den Bund zumutbar. Sie kann den heutigen Aufwand beträchtlich reduzieren und wird künftig insgesamt weniger Mittel für das Auslandangebot einsetzen müssen als bisher.
77 SR 784.40