Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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3.6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 198378 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Geltendes Recht

Art. 49 Ausbildung und Forschung

1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen fördern.

2 Er kann Forschungsarbeiten und Technologiefolgen-Abschätzungen in Auftrag geben oder unterstützen.

3 Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren fördern, mit denen die Umweltbelastung im öffentlichen Interesse vermindert werden kann. Die Finanzhilfen dürfen in der Regel 50 Prozent der Kosten nicht überschreiten. Sie müssen bei einer kommerziellen Verwertung der Entwicklungsergebnisse nach Massgabe der erzielten Erträge zurückerstattet werden. Im Rhythmus von fünf Jahren beurteilt der Bundesrat generell die Wirkung der Förderung und erstattet den eidgenössischen Räten über die Ergebnisse Bericht.

Vorgeschlagene Änderung von Artikel 49 Absatz 3

3 Aufgehoben

Da der Bundesrat beantragt, die Förderung der Umwelttechnologie nicht mehr im Rahmen einer separaten Massnahme zu unterstützen, die sich auf das Umweltschutzgesetz abstützt, kann die entsprechende Rechtsgrundlage aufgehoben werden. Nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen ist die Förderung über andere Kanäle weiterhin möglich. Dazu zählt insbesondere die Förderung über die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) des Bundes, gestützt auf Artikel 16e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 198379 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

3.7 Bundesgesetz vom 6. Oktober 198980 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

Geltendes Recht

Art. 25 Auslandsvermittlung

1 Das Bundesamt für Migration (BFM) unterhält einen Beratungsdienst, der Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Es kann die Suche nach Auslandstellen mit weiteren Massnahmen unterstützen.

2 Das BFM koordiniert und unterstützt die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland.

Vorgeschlagene Änderung von Art. 25 Abs. 1

1Aufgehoben

2 Das Bundesamt für Migration (BFM)Fussnotekoordiniert und unterstützt die Bemühungen der Arbeitsämter bei der Vermittlung schweizerischer Rückwanderer aus dem Ausland.

Fussnote: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom

17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

78SR 814.01

79SR 420.1

80SR 823.11