Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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Die Aufhebung der Auswanderungsberatung bedingt die Streichung des in Artikel
25 Absatz 1 AVG festgehaltenen Auftrags. Diese Aufgabe wird bis anhin durch das Bundesamt für Migration (BFM) wahrgenommen, das einen unentgeltlichen Beratungsdienst anbietet, indem es Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen. Da Artikel 25 Absatz 1 aufgehoben wird, muss die Abkürzung BFM, die im ehemaligen Absatz 1 eingeführt wurde, nun im ehemaligen Absatz 2 eingeführt werden.
3.8 Bundesgesetz vom 25. Juni 197681 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträge im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum
Geltendes Recht
Art. 6 Bürgschaften
1 Die zu verbürgende Hauptschuld darf 500 000 Franken nicht übersteigen.
2 Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz übernimmt 10 Prozent des Verlustes, jedoch höchstens 50 000 Franken, den übrigen Verlust trägt der Bund.
3 Der Bundesrat kann die Höchstwerte nach den Absätzen 1 und 2 der Teuerung und der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.
Art. 7 Zinskostenbeiträge
1 Der Bund kann zugunsten von Vorhaben, die zur Stärkung der regionalen Arbeitsmarktstruktur beitragen, Zinskostenbeiträge für verbürgte Kredite ausrichten.
2 Zinskostenbeiträge können auch für nicht verbürgte Kredite von höchstens 500 000 Franken gewährt werden. Der Bundesrat kann den Höchstwert der Teuerung und der wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.
3 Die Zinskostenbeiträge betragen bis zu zwei Fünfteln des geschäftsüblichen Zinses während höchstens sechs Jahren.
Art. 9 Vorprüfung
1 Gesuche um Bürgschaftsgewährung oder Zinskostenbeiträge sind der Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz einzureichen.
2 Diese prüft die Gesuche in persönlicher und betrieblicher Hinsicht und unterbreitet sie dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
3 …
4 Bei Gesuchen um Zinskostenbeiträge prüft das SECO zudem, ob die Voraussetzungen in Bezug auf den Arbeitsmarkt und die Regionalpolitik erfüllt sind.
Art. 10 Entscheid
1 Über die Gesuche um Bürgschaftsgewährung entscheidet die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz endgültig. Sie schliesst mit den Gesuchstellern die Bürgschaftsverträge ab.
2 Über Gesuche um Zinskostenbeiträge entscheidet das SECO.
3 Die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz zahlt die vom SECO verfügten Zinskostenbeiträge auf Rechnung des Bundes aus und wacht darüber, dass die Beiträge zweckentsprechend verwendet werden.
4 …
81SR 901.2