Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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Vorgeschlagene Änderung
Artikel 6
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Bürgschaften, die bis zum Inkrafttreten der Änderungen vom .....1 gewährt wurden.
Artikel 7
Aufgehoben
Artikel 9
Aufgehoben
Artikel 10
Aufhebung von Absatz 1 und 2
Artikel 12a (neu) Aufhebung dieses Gesetzes
Nach Ablauf der letzten Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom .....1 dieses Gesetzes gewährt wurden, kann der Bundesrat dieses Gesetz aufheben.
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Bundesgesetz vom .... über das Konsolidierungsprogramm 2011-13, AS .....
Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird dahingehend geändert, dass der Bund ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Konsolidierungsprogramm 201113 keine Neubürgschaften und keine Zinskostenbeiträge mehr gewähren kann. Das Bundesgesetz bleibt jedoch in Kraft, um die bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Bürgschaften und gesprochenen Zinskostenbeiträge im Rahmen dieses Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung abzuwickeln (Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten vom 22. Dezember 1976, SR 901.21). Die letzten Zinskostenbeiträge werden voraussichtlich im Jahr 2016 ausbezahlt. Bis im Jahr 2025 dürften die letzten Bürgschaften ausgelaufen sein. Dem Bundesrat soll in Artikel 12a die Möglichkeit eingeräumt werden, das Bundesgesetz vom 25. Juni 1976 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträge im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum bei Vertragsende der letzten Bürgschaft aufzuheben.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Mit dem vorliegenden Konsolidierungsprogramm wird das vom Bundesrat anvisierte Entlastungsziel von jährlich 1,5 Milliarden erreicht. Die aktuelle Planung geht davon aus, dass die Vorgabe mit rund 1,6 Milliarden in den Jahren 2011 und 2012 gar leicht übertroffen wird. Dies gilt in geringerem Ausmass auch für das Jahr 2013, in welchem die Entlastungen um rund 40 Millionen über der Zielvorgabe liegen dürften (vgl. Tabelle 6, Ziff. 1.2.3). In diesem Zusammenhang ist jedoch auf den provisorischen Charakter der vorliegenden Zahlen hinzuweisen: Da die Umsetzung der geplanten Querschnittskürzungen im Personal- und Informatikbereich erst im Rahmen des Budgetprozesses festgelegt wird, basieren die Zahlen zu den Entlastungsmassnahmen im Eigenbereich vorläufig noch auf den vom Bundesrat vorgegebenen Soll-Werten. Diese können von den Departementen unterschritten werden, sofern die Unterschreitungen durch Übererfüllungen in der Aufgabenüberprüfung ausgeglichen werden. Da dies aller Voraussicht nach bei einzelnen Departementen