Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten
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2.2.18 Güterverkehr
Heutiger Zustand
Im Rahmen der Verlagerungsmassnahmen kann der Bund gemäss den Artikeln 21 und 22 des Bundesgesetzes über die Verwendung der Mineralölsteuer (MinVG) sowie Artikel 4 der Verordnung über die Förderung des Bahngüterverkehrs (BGFV) Anlagen und Einrichtungen für den Umschlag zwischen den Verkehrsträgern Schiene und Strasse sowie Schiene und Schifffahrt (kombinierter Verkehr; KV) mitfinanzieren. Dabei subventioniert er prioritär Terminalanlagen entlang der alpenquerenden Transitachsen. Zusätzlich engagiert er sich beim Aufbau der nötigen Infrastruktur für den Binnen-, Import- und Export-KV.
Basierend auf Artikel 18 MinVG sowie auf die Artikel 14 und 15 der Verordnung über die Anschlussgleise (AnGV) kann der Bund den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung privater Anschlussgleise finanziell unterstützen. Gemäss AnGV betragen die Finanzhilfen zwischen 40 und 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Anschlussgleise bilden ein zentrales Element des Wagenladungsverkehrs. Sie dienen der Feinverteilung der Güter in der Fläche.
Im Finanzplan vom 19.08.2009 eingestellte Mittel (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013 802/A4300.0141 Terminalanlagen 45 4546
802/A4300.0121 Anschlussgleise 22 2323
Total 67 6869
Massnahme
Mit der Konzentration auf Terminalanlagen des alpenquerenden kombinierten Verkehrs und Anschlussgleise mit den höchsten Umschlagsmengen einerseits sowie der Priorisierung von Investitionen andererseits werden insgesamt 15 Millionen pro Jahr eingespart.
Entlastung gegenüber dem Finanzplan vom 19.08.2009 (in Mio.)
FP 2011 FP 2012 FP 2013
802/A4300.0141 Terminalanlagen 10,0 10,0 10,0 802/A4300.0121 Anschlussgleise 5,0 5,0 5,0
Total 15,0 15,0 15,0
Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197445 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 18.