Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/119: Konsolidierungsprogramm 2011-2013 (KOP 11/13) und Bericht zur Umsetzung der Aufgabenüberprüfung des Bundes · 162 Seiten

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Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 1: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197442 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 17.

Bundesgesetz über das Konsolidierungsprogramm 20112013, Ziffer 2: Änderung von Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. März 200943 über die Personenbeförderung (PBG).

Erhöhung der Mindestnachfrage von 32 auf 100 Personen

Bei der Festlegung des Verkehrsangebotes wird gemäss Artikel 30 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) in erster Linie die Nachfrage berücksichtigt. Weiter werden insbesondere in Betracht gezogen: a) eine angemessene Grunderschliessung, b) Anliegen der Regionalpolitik, c) Anliegen der Raumordnungspolitik,

d) Anliegen des Umweltschutzes, e) Anliegen der Behinderten. In der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV) wird festgelegt, bei welcher Nachfrage welches Angebot vom Bund mitbestellt werden kann. Die Verordnung hält in Artikel 7 fest, dass Bund und Kantone das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage bestellen und dass bei einer Mindestnachfrage von durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag vier Kurspaare und bei einer Nachfrage von durchschnittlich 500 Personen pro Tag 18 Kurspaare vom Bund mitbestellt werden können.

Mit der Erhöhung der Mindestnachfrage von durchschnittlich 32 auf 100 Personen pro Tag wird sich der Bund bei einer tieferen Nachfrage als den durchschnittlich 100 Personen pro Tag nicht mehr an der Bestellung und Abgeltung einer Linie beteiligen. Dadurch resultiert für den Bund eine jährliche Einsparung von 15 Millionen.

Bei einer Erhöhung der Mindestnachfrage auf 100 Personen pro Tag werden von den heute rund 1 300 abgegoltenen Linien ca. 160 Linien nicht mehr als abgeltungsberechtigt anerkannt und vom Bund entsprechend nicht mehr mitfinanziert. Es steht den Kantonen frei, den Bundesanteil an der Finanzierung zu übernehmen, Gemeinden oder andere Körperschaften für die Finanzierung beizuziehen (Art. 33 Abs. 5 PBG) oder das Angebot einzustellen.

Von einem Rückzug des Bundes aus der Mitfinanzierung sind im Kanton Bern voraussichtlich 28, im Kanton Waadt 26, im Graubünden 21, im Wallis 18, im Tessin 14 und im Kanton Luzern 12 Linien betroffen. Auf Seiten der Transportunternehmen sind primär Busunternehmen (vor allem PostAuto) und einige wenige Bahn- und Seilbahnunternehmen betroffen. Die Massnahme trifft vor allem ländliche Regionen, vorab die Berggebiete. Details siehe Anhang 3.

Nach Auffassung des Bundesrates soll der öffentliche Verkehr dort eingesetzt werden, wo seine komparativen Vorteile am stärksten zum Tragen kommen, also insbesondere in den Bereichen des Agglomerationsverkehrs (S-Bahnen) und des Regionalen Personenverkehrs mit hoher und mittlerer Siedlungsdichte. Das PBG bestimmt

42 SR 611.010

43 SR 745.1