Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
3.3.2 Optimierung des jährlichen Datenaufbereitungsprozesses
Wie weiter oben dargelegt, folgt der alljährliche Prozess zur Berechnung der Ressourcen- und Lastenausgleichsindices einem strukturierten und allen involvierten Akteuren bekannten Ablauf mit genau festgelegten Erfassungszeiträumen und Meldeterminen. Dabei sind die zeitlichen Eckwerte durch die darin involvierten Stellen (kantonale Steuerämter, ESTV, EFK, Fachgruppe Qualitätssicherung, BFS und EFV) exakt einzuhalten, da aufgrund der gegenseitigen Interdependenzen der Prozess ansonsten insgesamt ins Stocken gerät. Angesichts des jeweils sehr engen Zeitplans sind auch nur kleine zeitliche Verzögerungen mit erheblichen Konsequenzen zu Lasten des gesamten Verarbeitungsprozesses verbunden.
Unbefriedigend war die Situation namentlich im Jahr 2009, als im Anhörungsbericht der EFV vom 26. Juni 2009 zum Ressourcen- und Lastenausgleich 2010 Daten publiziert werden mussten, die aufgrund der damals noch offenen Datennachlieferungen aus zwei Kantonen (Zürich und Wallis) einen provisorischen Charakter aufwiesen. Dadurch erfuhren die im Bericht zugrunde gelegten Zahlen im Hinblick auf das Auszahlungsjahr 2010 noch Änderungen für sämtliche Kantone, insbesondere auch bei den Ausgleichszahlungen. Dies hat verständlicherweise bei Kantonen negative Reaktionen ausgelöst. Mit anderen Worten mussten sich die Kantone über eine Vorlage äussern, von der sie wussten, dass sie mit Unsicherheiten verbunden war.
Daher ist es für die EFV unabdingbar, dass die Anhörung der Kantone zu den Ausgleichszahlungen soweit möglich mit definitiven Zahlen eröffnet werden kann. Darüber hinaus müssen auch mit Blick auf die Meldung der Voranschlagszahlen des Bundes und der Kantone den Berechnungen der EFV soweit möglich definitive Basisdaten zugrunde liegen. Das bedeutet, dass auch die Ergebnisse auf Grund von Datennachlieferungen der Kantone bis spätestens 31. Mai bei der EFV eingetroffen sein müssen. Damit bleibt der EFV gut eine Arbeitswoche Zeit, auch die Ergebnisse der nachgelieferten Daten noch termingerecht, also vor der Berichtsveröffentlichung, im Zahlenwerk zu verarbeiten.
Zur Beschleunigung des Datenbereitstellungsprozesses werden inskünftig folgende Massnahmen in Aussicht gestellt:
− Die ESTV fordert jene Kantone, welche durch die EFK kontrolliert werden, dazu auf, ihre
Daten möglichst frühzeitig zuzustellen. Diesbezüglich versandte die ESTV einen Brief an die Vorsteher der kantonalen Steuerämter mit Datum vom 7. Oktober 2009. Die ESTV behandelt die Daten der von der EFK besuchten Kantone mit erster Priorität. Dementsprechend validiert die ESTV die vorhandenen Daten bis jeweils 28. Februar.
− Die EFK führt ihre Revisionen vor Ort in der zweiten Hälfte März durch; zur Vorbereitung
findet in der zweiten Novemberhälfte in den betroffenen Kantonen ein Antrittsgespräch statt, bei dem die ESTV die EFK begleitet. Die EFK schliesst ihre Revisionen bis 31. März ab und informiert die ESTV unverzüglich über die Ergebnisse bzw. die notwendigen Nachlieferungen. Damit kann die ESTV allfällig nachzuliefernde Daten bei den Kantonen spätestens anfangs April einfordern. Der ESTV bleibt damit die nötige Zeit für die Kontrolle der nachgelieferten Daten und die termingerechte Ablieferung an die EFV bis spätestens 31. Mai.
− Die EFK liefert ihren Revisionsbericht zuhanden der Fachgruppe "Qualitätssicherung"
(und zuhanden der Anhörung) bis 20. April ab, so dass die Sitzung der Fachgruppe jeweils zwischen dem 20. und 30. April stattfinden kann. Im Bericht der EFK, der wie bis anhin integrierender Bestandteil des Berichts der EFV zuhanden der Anhörung der Kantone ist, sind alle Fälle, welche Schätzungen oder Korrekturen nach sich ziehen, dokumentiert. Fälle, die im Bericht der EFK nicht aufgeführt sind, können im entsprechenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, sie werden von den Kantonen selbst im Rahmen der Anhörung vorgebracht.