Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

benden Gewinns der juristischen Personen erst durch die EFV im Bericht zur Anhörung der Kantone ausgewiesen. Inskünftig wird die ESTV diese Berechnungen des massgebenden Gewinns schon vor der Weiterleitung der Zahlen an die EFV berechnen und augenfällige Abweichungen gemäss definierten Kriterien mit den Kantonen besprechen.

Die Fokussierung (aber nicht Einschränkung) auf die massgebenden Gewinne der juristischen Personen rührt daher, dass diese ASG-Komponente im Vorjahresvergleich zum Teil aufgrund von unternehmerischen Risiken naturgemäss bedeutenden Schwankungen unterliegen kann und daher eines besonderen Augenmerks bedarf, wogegen sich die Schwankungen bei den massgebenden Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen innerhalb einer kleinen Bandbreite bewegen.

Schwankungen bei den massgebenden Gewinnen der juristischen Personen im Vorjahresvergleich um 150 % sind keine Seltenheit. Verantwortlich für solche Sprünge nach oben oder unten können wenige, ja eine einzige Unternehmung im betreffenden Kanton sein. Des Weiteren sind Zuzüge, Wegzüge und Umstrukturierungen einzelner weniger Gesellschaften für solche Entwicklungen verantwortlich. Aussagekräftig sind in diesem Zusammenhang die Ergebnisse aus der Statistik der direkten Bundessteuer (Steuerperiode 2005):

− bei über 53 % aller Gesellschaften ergibt die Veranlagung keinen steuerbaren Reingewinn

− bei nur 2,7 % aller Gesellschaften (in absoluten Zahlen: bei nur 6'652 Gesellschaften) er-

gibt die Veranlagung einen steuerbaren Reingewinn von 1 Mio. und mehr

− auf diese 2,7 % aller Gesellschaften entfallen über 96 % der veranlagten steuerbaren Ge-

winne.

Wenn bei der internen Kontrolle in der ESTV – teilweise mit Rücksprache mit der kantonalen Steuerverwaltung – ein einfacher Vergleich der grössten Gesellschaften die kantonalen Veränderungen genügend erklärt, gibt es grundsätzlich keinen Anlass, an der Qualität der kantonalen Datenlieferungen zu zweifeln, zumal diese, wie weiter oben dargelegt, der ESTV mit kantonalem Testat, also nach erfolgter Überprüfung und in Kenntnis der Vorjahreswerte, übermittelt werden.

Dennoch werden inskünftig punktuelle Abklärungen verstärkt vorgenommen. Dies bedeutet konkret, dass in Zukunft jeder Kanton näher untersucht wird, wenn er im Jahresvergleich ein bestimmtes Ausmass (Durchschnittswert +/- Standardabweichung Schweiz) übersteigt. Diese Überprüfung findet in jedem Fall statt, dass heisst auch dann, wenn der betreffende Kanton mittels Testat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Daten in Kenntnis der Abweichungen vom Vorjahr bestätigt hat.

Auf Anregung der Fachgruppe Qualitätssicherung wurden im Bericht zu den Ausgleichszahlungen 201027 zusätzlich die Beträge der drei Bemessungsjahre, welche den Referenzjahren zugrunde liegen, dargestellt. Offensichtlichen Abweichungen innerhalb der Bemessungsjahre kann damit letztmals im Rahmen der Anhörung der Kantone nachgegangen werden.

27 Siehe http://www.efv.admin.ch/d/downloads/finanzpolitik_grundlagen/finanzausgleich/zahlen/2010/Bericht_D_zHd_F DK.pdf