Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

sind die Erfahrungen grossmehrheitlich positiv. In den Bereichen der Behinderteninstitutionen und Sonderschulung gilt es zu berücksichtigen, dass noch bis und mit 2010 eine dreijährige Übergangsfrist gilt und deshalb eine definitive Neuregelung frühestens ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden kann. In allen Kantonen sind die Arbeiten an den dazu erforderlichen kantonalen Konzepten im Gang, wobei im Bereich der Behinderteninstitutionen eine intensive interkantonale Zusammenarbeit stattfindet.

6.3 Einführung von Programmvereinbarungen

6.3.1 Ausgangslage

Im Rahmen der neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen zwischen Bund und Kantonen wurde das Instrument der Programmvereinbarung konzipiert. Mit ihnen sollen Bund und Kantone verstärkt partnerschaftlich zusammenwirken. Gleichzeitig soll jedoch auch in diesen Aufgabenbereichen eine Rollenklärung zwischen den beiden Staatsebenen vorgenommen werden: Der Bund soll sich grundsätzlich auf die Aspekte der Zielsetzung sowie der Ziel- und Wirkungserreichung beschränken, um so den Handlungsspielraum der Kantone im operativen Bereich zu erhöhen.

Während der Bund vor der Einführung der NFA in der Regel Einzelprojekte prozentual nach dem angefallenen Aufwand mitfinanzierte, erhalten die Kantone mit den Programmvereinbarungen im Voraus festgelegte Global- oder Pauschalsubventionen für eine definierte Leistung bzw. ein definiertes Programm. Mit den neuen Zusammenarbeits- und Finanzierungsformen sollen somit

− eine kohärente Ziel- und Wirkungsorientierung ermöglicht

− die Rollen des Bundes und der Kantone innerhalb einer Gemeinschaftsaufgabe klarer

auseinander gehalten

− den Kantonen in den operativen Belangen höhere Entscheidungs- und Handlungsspiel-

räume eingeräumt

− durch einen Wechsel von einer Optik des Inputs (Kostenorientierung) hin zu einer Optik

des Outputs (Ziel- und Wirkungsorientierung) falsche Finanzierungsanreize beseitigt und dadurch Kosten eingespart werden.

Der Bundesbeitrag wird als Global- oder Pauschalbeitrag festgelegt. Im Rahmen des Controllings wird überprüft, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind. Bei Nichterreichen derselben kann entweder Nachbesserung verlangt oder allenfalls der Bundesbeitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

Die Rechtsgrundlagen finden sich in der Bundesverfassung und im Subventionsgesetz:

− Art. 46 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Fassung gemäss BBl

2003 6591)

− Art. 20a Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990

(Subventionsgesetz SuG, SR 616.1)

Auch in der Spezialgesetzgebung ist das Instrument explizit verankert (Natur- und Heimatschutz, Wald, Regionalpolitik, Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, amtliche Vermessung).