Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
zuwachs noch unter dem Soll-Wert. Da die Personalausstattung zurzeit knapp ist, werden weitere Anstellungen notwendig sein.
Zwischenbilanz Herbst 2009
Im Jahr 2008 konnte das ASTRA Effizienz- und Effektivitätsgewinne zwischen 120 und 205 Mio. Franken realisieren. Weitere Gewinne sind in den nächsten Jahren zu erwarten.
Zwischenbilanz Herbst 2009 (Ziel: Effizienzgewinn von 100 Mio. / Jahr)
Effizienzgewinn „betrieblicher Unterhalt“ 10 – 25 Mio.
Effizienzgewinn dank Verzicht auf „Nice to have- 110 – 180 Mio.
Elemente“
Effizienzgewinn dank optimaler Beschaffungspraxis noch nicht bezifferbar
Effizienzgewinn dank Harmonisierung der Instand- erst längerfristig wirksam
setzungsintervalle
Effizienzgewinn durch Reorganisation der Bau- noch nicht bezifferbar
herrenaufgaben
Effizienz- und Effektivitätsgewinn im Jahr 2008 ≥ 120 – 205 Mio.
Diese Effizienz- und Effektivitätsgewinne bedeuten nicht, dass das jährliche Geschäftsvolumen im Nationalstrassenbereich um den genannten Betrag zurückgeht, da in den nächsten Jahren mit einem deutlich wachsenden Finanzbedarf in verschiedenen Bereichen der Nationalstrassen (Ausbau als Folge verschärfter Normen im Bereich Störfall, Lärmschutz und Tunnelsicherheit, Unterhalt, Betrieb, evtl. Netzerweiterung) zu rechnen ist. Dank den NFAbedingten Effizienz- und Effektivitätsgewinnen können diese Zusatzaufgaben aber rascher und/oder mit einer geringeren Erhöhung des Mittelbedarfs für die Nationalstrassen bewältigt werden.
6.2.3 Behinderteninstitutionen
Mit der NFA sind für die Behinderteninstitutionen (Wohnheime, Werkstätten und Tagesstätten sowie Sonderschulung einschliesslich individuelle Leistungen) neu die Kantone zuständig. Dabei sind allerdings die folgenden Rahmenbedingungen zu beachten:
Die Bundesverfassung hält als Übergangsbestimmung zu Art. 112b BV (Förderung der Eingliederung Invalider) fest, dass die bisherigen Leistungen der IV an Anstalten, Werkstätten und Wohnheime bis zum Vorliegen genehmigter Behindertenkonzepte weitergeführt werden müssen, mindestens jedoch während dreier Jahren. Die Behindertenkonzepte werden gemäss Art. 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)49 durch eine Fachkommission begutachtet und vom Bundesrat genehmigt.
Die Bundesverfassung hält sodann als Übergangsbestimmung zu Art. 62 BV (Schulwesen) fest, dass die Kantone die bisherigen Leistungen der IV an die Sonderschulung einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung weiterführen, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahren.