Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
7 Vorwirkungen der NFA
7.1 Allgemeine Vorwirkungen
Art. 57 FiLaV verlangt, dass im Rahmen des ersten Wirksamkeitsberichts mögliche "Vorwirkungen" der NFA zu untersuchen seien.
Subventionsrechtliche Übergangsbestimmung im FiLaG
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der NFA wurde eine subventionsrechtliche Massnahme auf Gesetzesstufe ergriffen: Der damaligen Befürchtung seitens des Bundes, dass sich in jenen Bereichen, in denen die NFA eine finanzielle Entlastung des Bundes vorsieht, ein "Gesuchsstau" ergeben könnte, wurde mit der frühzeitigen Inkraftsetzung der Übergangsbestimmung von Art. 20 FiLaG auf den 1. April 200553 begegnet. Diese sah bzw. sieht folgende Massnahmen vor:
Erstens wurde festgehalten, dass Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen, die im Anschluss an die Inkraftsetzung der Übergangsbestimmung bis zum vollständigen Inkrafttreten der NFA eingereicht werden, nach dem im Zeitpunkt der Zusicherung (und damit nicht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) geltenden Recht zu beurteilen ist. Wie sich aus heutiger Sicht zeigt, hat diese Übergangsbestimmung ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet: in keinem Aufgabenbereich wurde ein "Gesuchsstau" beobachtet, vielmehr verzeichneten die zuständigen Fachämter des Bundes in den Jahren vor Inkraftsetzung der NFA in Bezug auf Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen durchaus einen "courant normal" diese Beobachtung gilt namentlich für den Behindertenbereich (Behindertenwohnheime, Werkstätten und Sonderschulung).
Zweitens wurde die eingegangene Verpflichtung des Bundes gegenüber dem Subventionsempfänger in zeitlicher Hinsicht relativiert, indem vor dem Inkrafttreten der NFA vom Bund rechtskräftig zugesicherte Beitragsleistungen für Vorhaben, die erst nach dem Inkrafttreten in Angriff genommen werden, nur noch geschuldet sind, wenn die Schlussabrechnung für das realisierte Vorhaben innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten unterbreitet wird. Wie sich diese Bestimmung auswirkt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden, da die Übergangsbestimmung bis zum 31. Dezember 2010 greift und die Schlussabrechnungen für die entsprechenden Vorhaben bis zu diesem Zeitpunkt eingereicht werden können.
Ebenso wenig sind negative bzw. unerwünschte Vorwirkungen im Bereich der Nationalstrassen auszumachen: Auch hier verzeichnete das Fachamt ASTRA in den Jahren vor Inkraftsetzung der NFA einen courant normal bezüglich dem Investitionsverhalten der Kantone.
53 AS 2005 1489 1637