Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten
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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011
Schliesslich verlangt die Bundesverfassung als Übergangsbestimmung zu Art. 112c BV (Betagten- und Behindertenhilfe), dass die bisherigen Leistungen gemäss Art. 101bisdes Bundesgesetzes über die AHV durch die Kantone weitergeführt werden müssen bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause.
Dem Bund bzw. dem Fachamt BSV sind keine Klagen seitens von Institutionen bekannt, die BV-Übergangsbestimmungen seien von den Kantonen nicht eingehalten worden. Wie die von der KdK durchgeführte Umfrage zeigt (vgl. Anhang E), kann aufgrund der erwähnten dreijährigen Übergangsfristen eine definitive kantonale Neuregelung frühestens ab 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden. In allen Kantonen sind die Arbeiten an den dazu erforderlichen kantonalen Konzepten im Gang, wobei im Bereich der Behinderteninstitutionen eine intensive interkantonale Zusammenarbeit stattfindet.
Der Bundesrat hat sodann am 1. Juli 2009 die beratende Fachkommission für die Genehmigung der kantonalen Behindertenkonzepte gemäss Art. 10 IFEG eingesetzt. Diese traf sich unter der Leitung ihres Präsidenten (Thomas Burgener), am 13. Oktober 2009 zur ersten konstituierenden Sitzung. Bis zur Verabschiedung des vorliegenden Berichts lag der Fachkommission noch kein kantonales Behindertenkonzept zur Beurteilung vor.
6.2.4 KdK-Umfrage
Vorgehen und Zielsetzung
In die Umfrage des KdK-Sekretariat wurden alle Kantone einbezogen, nicht aber weitere wichtige Akteure wie Bundesstellen oder betroffene Organisationen. Die Umfrage beinhaltet damit eine Momentaufnahme der Meinungen und Erfahrungen kantonaler Dienststellen rund 18 Monate nach Einführung der NFA fest; sie kann aber kein umfassendes Bild des Vollzugs und der Wirkungen wiedergeben. Bei der Umfrage ging es vor allem darum, erste Erfahrungen aus kantonaler Sicht zu sammeln.
Eine umfassende Analyse kann auch hier erst später erfolgen. Zudem ist daran zu erinnern, dass im Bereich der Behinderteninstitutionen eine dreijährige Übergangsfrist greift. Die Kantone sind gemäss Art. 10 Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200650 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, verpflichtet, ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen auszuarbeiten und bei der erstmaligen Erstellung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese Arbeiten sind im Gang und werden aufgrund der erwähnten Übergangsfrist erst in den nächsten Jahren wirksam werden.
Mit Schreiben vom 25. September 2009 wurde den Kantonsregierungen ein Fragebogen zu ihren Erfahrungen mit der Umsetzung der NFA in den wichtigsten, mit der Reform entflochtenen Aufgabenbereichen sowie zur Entwicklung der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zugestellt. Der Fragebogen bzw. die dazugehörigen Ergebnisse sind im Anhang D und E festgehalten.
Ergebnisse der KdK-Umfrage
Insgesamt wurde der Aufwand für die Umsetzung der Aufgabenentflechtung in den befragten Aufgabenbereichen generell unterschätzt. Nach Überwindung von Anlaufschwierigkeiten