Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/120: Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011 · 144 Seiten

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Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen 2008-2011

schen 2001 und 2006 nur geringfügig von 13 auf 12 Prozent. Eine reale Aufstockung des Lastenausgleichs ist daher nicht opportun.

Beibehaltung der bisherigen Aufteilung (50 % GLA; 50 % SLA)

Der Bundesrat sieht vor, die heutige gleichmässige Aufteilung der Lastenausgleichsmittel auf den GLA und den SLA für die nächste Vierjahresperiode beizubehalten.

Diese Variante trägt den Äusserungen des Bundesrats in der dritten NFA-Botschaft Rechnung, dass die absolute Höhe der Sonderlasten nur eines von mehreren Beurteilungskriterien bilde55 und dass deren Tragbarkeit durch die betroffenen Kantone mitzuberücksichtigen sei. Ausserdem wird dem von den Gebirgskantonen häufig vorgebrachten Argument entsprochen, wonach der Lastenausgleich ursprünglich als Ersatz für den Berggebietsindex des alten Finanzausgleichs geschaffen wurde, die Abgeltung der soziodemografischen Sonderlasten hingegen erst später im Projekt als neuer Ausgleichstatbestand in den neuen Finanzausgleich aufgenommen wurde. Aus diesem Grund ist die höhere Deckung der geografischtopografischen Sonderlasten gerechtfertigt.

Des Weiteren bilden die Indikatoren des GLA strukturelle Eigenschaften der Kantone ab, die sich direkt aus deren geografischen Lage ergeben. Die damit verbundenen Sonderlasten weisen deshalb einen permanenten, durch die Kantone nicht oder nur schwer steuerbaren Charakter auf. Die Indikatoren des SLA sind hingegen viel stärker durch sich laufend verändernde wirtschaftliche und demografische Faktoren bedingt.

Eine abweichende Meinung vertreten die Repräsentanten der Stadtkantone; diese sprechen sich für die Variante "73% SLA, 27% GLA" gemäss Ziffer 5.5 aus. Ihrer Meinung nach soll damit eine Anpassung der Aufteilung des gesamten Lastenausgleichsbetrags an die errechneten Sonderlasten vorgenommen werden.

8.2 Weiterführung des Härteausgleichs

Vorbemerkungen

Wie der Bundesrat in seiner dritten NFA-Botschaft festhielt, wurde für die jährlichen Beitragsleistungen des Härteausgleichs an die anspruchsberechtigten Kantone die Globalbilanz 2004/05 im Sommer 2007 aktualisiert und definitiv berechnet. Das heisst, dass damit auch die Nettobelastungen bzw. -entlastungen der ressourcenschwachen Kantone abschliessend ermittelt worden sind. Somit sind - unter Vorbehalt der teilweisen oder gänzlichen Abschaffung des Härteausgleichs - auch die jährlichen Härteausgleichszahlungen an die Kantone definitiv festgelegt worden56. Dies wiederum bedeutet, dass die damaligen Berechnungen des Härteausgleichs bzw. dessen Bestimmungsfaktoren nicht mehr zur Diskussion stehen können.

Gemäss Art. 19 Abs. 3 FiLaG bleibt der Anfangsbetrag des Härteausgleichs während acht Jahren fix und verringert sich anschliessend um je 5 % pro Jahr. Gemäss Art. 19 Abs. 4 Fi-LaG beschliesst die Bundesversammlung allerdings mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als

55 BBl 2007 676 f. 56 BBl 2007 695, 703-706