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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten
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a. in und an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die öffentlichen Zwecken dienen, und auf ihren Arealen;
b. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen;
c. an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden.
6 Die Kantone können die Werbung an weiteren Örtlichkeiten verbieten, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.
Art. 4 Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke
1 Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke darf Personen unter 18 Jahren weder zum Trinken alkoholischer Getränke auffordern noch trinkende bzw. zum Trinken auffordernde Personen unter 18 Jahren zeigen.
2 Verboten ist die Werbung für die übrigen alkoholischen Getränke:
a. auf Gebrauchsgegenständen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind;
b. in Zeitungen, Zeitschriften oder anderen Publikationen sowie in Medien und Mediengefässen, die hauptsächlich für Personen unter 18 Jahren bestimmt sind;
c. an Orten, wo sich hauptsächlich Personen unter 18 Jahren aufhalten, sowie an Veranstaltungen, die hauptsächlich von Personen unter 18 Jahren besucht werden.
3 Die Kantone können die Werbung an weiteren Örtlichkeiten verbieten, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.
2. Abschnitt: Abgabe an die Konsumenten und Konsumentinnen
Art. 5 Bewilligungspflicht für den Einzelhandel
1 Für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken bedarf es einer Bewilligung der kantonalen Behörde.
2 Die Kantone sehen für die Erneuerung einer Bewilligung ein vereinfachtes Verfahren vor.
3 Für Betriebe, die der Weinhandelskontrolle gemäss Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 29. April 19982 über die Landwirtschaft unterstellt und nur im Weinhandel tätig sind, ist keine Einzelhandelsbewilligung notwendig.