Vorlage

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

4 Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschliesslich zweckkonform verwendet werden. Sie dürfen ohne Zustimmung der zuständigen Behörde nicht an Dritte weitergeleitet werden.

8. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 22

Verfügungen der zuständigen Behörde nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

9. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 23 Missachtung der Werbe- und der Einzelhandelsvorschriften

1 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer:

a. den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung nach Artikel 3 zuwiderhandelt;

b. die Vorschriften über die Ausübung des Einzelhandels nach Artikel 6, 7, 8, 10 oder 11 verletzt.

2 Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

Art. 24 Ordnungswidrigkeiten

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes, eine Ausführungsbestimmung, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn oder sie gerichtete Verfügung verstösst, wird mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.

2 Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden; diese kann mit einer Kostenauflage verbunden werden.

Art. 25 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR7strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

6 SR 172.021

7 SR 313.0