Vorlage
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Art. 6 Einzelhandel
1 Verboten sind:
a. die Abgabe alkoholischer Getränke durch unbeaufsichtigte Automaten;
b. die unentgeltliche Abgabe alkoholischer Getränke an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen ohne Betreuung durch Personal.
2 Die Kantone können den Einzelhandel weiter beschränken, sofern das öffentliche Wohl dies erfordert.
Art. 7 Gewährung von Vergünstigungen
1 Der Einzelhandel mit Spirituosen unter Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten oder die Konsumentin anlocken sollen, ist verboten.
2 Für die übrigen alkoholischen Getränke ist die Gewährung von Zugaben oder anderen Vergünstigungen im Ausschank am Freitag und Samstag von 21.00 bis 09.00 Uhr verboten. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1.
Art. 8 Abgabebeschränkungen für alkoholische Getränke im Einzelhandel
1 Spirituosen dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die übrigen alkoholischen Getränke nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden.
2 Verboten ist auch die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von alkoholischen Getränken mit dem unmittelbaren Zweck, die Bestimmungen über das Abgabealter zu umgehen.
Art. 9 Testkäufe
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden können Testkäufe durchführen oder durchführen lassen. Sie können Widerhandlungen gegen das Verbot der Abgabe an Personen unterhalb des gesetzlichen Abgabealters bei den Strafverfolgungsbehörden anzeigen.
2 Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Anerkennung und die Beaufsichtigung der beigezogenen Fachorganisationen;
b. die Einzelheiten über die Rekrutierung, Instruktion, Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der eingesetzten Jugendlichen;
c. die Anforderungen an die Dokumentation der durchgeführten Testkäufe;
d. die Rückmeldungen an die betroffenen Verkaufsstellen.