Vorlage

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

7. Kapitel: Datenschutz

Art. 20 Informationssysteme

1 Die zuständige Behörde darf Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. Sie darf Informationssysteme führen, namentlich betreffend:

a. die Verfolgung und die Beurteilung von Straffällen;

b. die Behandlung von Amts- und Rechtshilfeersuchen;

c. die Durchführung von Verwaltungsverfahren;

d. die Erstellung von Statistiken.

2 Der Bundesrat erlässt konkretisierende Bestimmungen über:

a. die Organisation und den Betrieb der Informationssysteme;

b. die Kataloge der zu erfassenden Daten;

c. den Zugriff auf die Daten;

d. das Bearbeiten der Daten;

e. die Dauer des Aufbewahrens der Daten;

f. das Archivieren und das Vernichten der Daten;

g. die Datensicherheit.

3 Die zuständige Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten aus Informationssystemen anderer Behörden des Bundes und der Kantone beschaffen und bearbeiten, sofern dies in anderen Erlassen des Bundes beziehungsweise in kantonalen Erlassen vorgesehen ist.

Art. 21 Datenbekanntgabe an inländische Behörden

1 Die zuständige Behörde darf Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden Daten sowie Feststellungen, die das eigene Personal bei der Ausübung seines Dienstes gemacht hat, bekannt geben, sofern dies für den Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

2 Es dürfen namentlich folgende Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt gegeben werden:

a. Angaben über hängige und abgeschlossene Verwaltungs-, Verwaltungsstraf- und Strafverfahren sowie über verwaltungs-, verwaltungsstraf- und strafrechtliche Massnahmen und Sanktionen aus ihrem Zuständigkeitsbereich;

b. Angaben über begangene oder möglicherweise bevorstehende strafbare Handlungen, einschliesslich Widerhandlungen gegen Erlasse des Bundes, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich Zweck und Inhalt der Datenbekanntgabe.