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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten

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Art. 26 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden nach dem VStrR8 verfolgt und beurteilt.

2 Verfolgende und urteilende Behörde ist ... [wird später ergänzt]

3 Für die Aufstellung von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen Artikel 5 Absatz 1 sowie für die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen die Artikel 6, 7, 8 und 11 sind die Kantone zuständig.

10. Kapitel: Schuldbetreibung

Art. 27

1 Die Betreibung auf Pfändung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist einzuleiten, wenn die Zahlungsfrist, welche der zahlungspflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

2 Wurde über die zahlungspflichtige Person der Konkurs eröffnet, so kann die zuständige Behörde ihre Forderung im Rahmen dieses Konkursverfahrens geltend machen.

3 Rechtskräftige Verfügungen der zuständigen Behörde sind einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgestellt.

4 Die endgültige Kollokation einer bestrittenen Forderung unterbleibt, bis eine rechtskräftige Verfügung der zuständigen Behörde vorliegt.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 28 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er bestimmt die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde.

Art. 29 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Nach bisherigem Recht rechtskräftig erlassene Verfügungen werden durch das neue Recht nicht berührt.

2 Auf laufende Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.

8 SR 313.0

9 SR 281.1