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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten

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Art. 15 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist für Bussen und sonstige Geldforderungen beträgt 30 Tage.

Art. 16 Zinsen

1 Bei verspäteter Zahlung von Geldforderungen ist nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2 Ab dem Zeitpunkt, in dem eine Auszahlung von zu Unrecht erwirkten Beiträgen erfolgte, ist ein Verzugszins geschuldet.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen für Fälle, in denen aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

4 Es legt die Zinssätze fest.

Art. 17 Verjährung

1 Für die Verjährung der Geltendmachung von Geldforderungen gelten die Artikel 25 und 26 des Spirituosensteuergesetzes3 sinngemäss.

2 Vorbehalten bleiben die Verjährungsfrist nach Artikel 70 Absatz 3 des Strafgesetzbuches4 (StGB) für Ersatzforderungen nach Artikel 71 StGB sowie die Fristen der Verfolgungsverjährung nach StGB oder nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) für Beiträge.

Art. 18 Stundung und Erlass

Ersatzforderungen und nach diesem Gesetz zu Unrecht erwirkte Beiträge können der zahlungspflichtigen Person ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden, wenn aussergewöhnliche Gründe die Bezahlung als besondere Härte erscheinen lassen.

6. Kapitel: Amtshilfe

Art. 19 Amtshilfe unter inländischen Behörden

1 Die zuständige Behörde und andere inländische Behörden leisten einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Amtshilfe und unterstützen sich gegenseitig.

2 Die inländischen Behörden geben der zuständigen Behörde Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bekannt, sofern dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist.

3SR

4 SR 311.0

5 SR 313.0