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Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 13 Seiten

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Art. 10 Kostendeckende Preise

1 Der Einzelhandel mit alkoholischen Getränken zu nicht kostendeckenden Preisen ist verboten.

2 Der Bundesrat legt fest, wie kostendeckende Preise zu berechnen sind.

3 Die Berechnung eines kostendeckenden Preises darf nicht durch einen unrealistischen Einstandspreis im vorgelagerten Grosshandel verfälscht werden.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann Ausnahmen vom Grundsatz der kostendeckenden Preise bewilligen:

a. für den Verkauf bei der Aufgabe der Geschäftstätigkeit;

b. aus anderen wichtigen Gründen.

Art. 11 Pflicht zum Angebot alkoholfreier Getränke

Ausschankbetriebe müssen mindestens drei alkoholfreie Getränke führen, die:

a. billiger angeboten werden als das billigste alkoholische Getränk in der gleichen Menge; und

b. in gleicher Weise angeboten und ausgeschenkt werden wie das billigste alkoholische Getränk.

3. Kapitel: Weitere Massnahmen zur Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums

Art. 12

Der Bund kann zur Einschränkung des problematischen Alkoholkonsums Projekte und Aktivitäten von gesamtschweizerischem oder überregionalem Interesse mit Beiträgen unterstützen.

4. Kapitel: Kompetenzzentrum

Art. 13

Die zuständige Behörde fördert als Kompetenzzentrum im Bereich des Alkohols den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Bundesämtern, den Kantonen, der Wirtschaft und den Organisationen der Prävention.

5. Kapitel: Geldforderungen

Art. 14 Fälligkeit von Geldforderungen

Bussen und sonstige Geldforderungen werden mit Eröffnung der Verfügung fällig.