Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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cken zugeführt worden ist. Ein Verwender mit hohen produktionsbedingten Fehlmengen kann das Risiko dieser Nachbesteuerung ausschliessen, indem er das Ethanol vor dem Produktionsprozess im Rahmen eines staatlich anerkannten Verfahrens denaturieren lässt. Inskünftig sollen zertifizierte Denaturierungsbeauftragte für eine korrekte Denaturierung vor Ort sorgen. Sie sind Mitarbeitende der jeweiligen Unternehmungen und geniessen eine besondere Stellung, die mit derjenigen der Gefahrgutbeauftragten vergleichbar ist.55
Denaturierte Ethanole müssen – wie unterschiedliche Produkte – separat gelagert werden. Eine Abkehr von der Denaturierungspflicht ermöglicht den Unternehmen eine Konzentration der Lagerkapazitäten und ist deshalb ein die Liberalisierung des Ethanolmarktes begünstigender Faktor.
Angepasste Regulierung («Re-Regulierung»)
Das Einfuhrmonopol und die Denaturierungspflicht lassen sich nicht ersatzlos streichen. Flankierende Massnahmen zur Wahrung der Steuergerechtigkeit sind unumgänglich.
Konkret gilt es sicherzustellen, dass der Weg des Ethanols im Inland nachvollzogen werden kann. Deshalb müssen die staatlichen Kontrollorgane die jeweiligen Akteure kennen, die mit steuerfreiem, nicht denaturiertem Ethanol Handel betreiben, solches importieren oder verwenden.
Deshalb werden Importeure und Händler von Ethanol einer Meldepflicht unterstellt: Wer mehr als 10 Liter Ethanol (denaturiertes oder nicht denaturiertes) importieren oder wer mit Ethanol Grosshandel betreiben will, muss in einem öffentlichen Register, dem Alkoholregister, eingetragen sein, wie dies neu auch für die Hersteller von Ethanol vorgesehen ist (siehe dazu Ziff. 6.1.2).
Zudem werden die Einfuhr, der Handel und die Verwendung von nicht denaturiertem, steuerfreiem Ethanol von einer sogenannten Verwendungsverpflichtung abhängig gemacht, mit der sich deren Inhaber gegenüber dem Staat schriftlich verpflichtet, das erhaltene Ethanol:
- ausschliesslich zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse zu verwenden; und
- nur an Empfänger weiterzugeben, die gemäss Alkoholregister aufgrund einer Verwendungsverpflichtung zum Bezug von undenaturiertem und unversteuertem Ethanol berechtigt sind oder ein Steuerlager führen.
Ein Verstoss gegen die Verwendungsverpflichtung wird strafrechtlich geahndet; die nicht verpflichtungsgemäss verwendete Ware ist zudem nachträglich zu versteuern.
55 Siehe dazu Verordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern, (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV, SR 741.622).