Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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6.3 Neuerung

Der Bundesrat stellt fest, dass eine massgebliche Zahl von inländischen Ethanolabnehmern eine Marktliberalisierung wünscht und den Rückzug des Bundes aus dem Ethanolmarkt begrüsst.

Die Ethanolmarktstudie zeigt glaubhaft auf, dass weder Probleme in der landesweiten Versorgung zu erwarten sind noch mit Preisentwicklungen zu rechnen ist, die bei den Abnehmern von Ethanol zu grundlegenden Problemen führen könnten. Auch die Gefahr eines privaten Monopols ist aufgrund der Ethanolmarktstudie – wie erwähnt

– als sehr gering einzuschätzen.

Allerdings ist sich der Bundesrat bewusst, dass einzelne Ethanol-Kleinabnehmer möglicherweise mehr als andere von den Preissteigerungen betroffen sein werden, so beispielsweise die Essigproduzenten. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass gerade die Essigproduzenten bereits heute eine Sonderstellung in Anlehnung an die in Art. 27 Abs. 2 AlkG vorgesehene Ausnahmeregelung geniessen und deshalb durch die Liberalisierung weniger weitgehende Veränderungen erfahren als andere Ethanolabnehmer.

Gemäss Ethanolmarktstudie könnten sich für die Pharmaindustrie vorübergehende Probleme ergeben, die u.a. durch bundesrechtlich vorgeschriebene administrative Verfahren ausgelöst werden. Diese Probleme lassen sich jedoch vermeiden, wenn die EAV die Einfuhr von Ethanolmustern ab 2010 bewilligt und damit den betroffenen Unternehmungen ein vorgezogenes Zulassungsverfahren bei Swissmedic und den weiteren Zulassungsbehörden für Medikamente im Ausland ermöglicht.

In der Überzeugung, dass der Wirtschaftsstandort mit dem Verzicht auf das Einfuhrmonopol weiter an Attraktivität gewinnt, befürwortet der Bundesrat eine Aufhebung des Bundesmonopols auf der Einfuhr von Ethanol. Zudem stellt er aufgrund der Ethanolmarktstudie fest, dass beim Übergang zum liberalisierten Ethanolmarkt keine Probleme zu erwarten sind, die flankierende Massnahmen seitens des Bundes bedingen würden. Damit steht einem Rückzug des Bundes aus dem Ethanolmarkt auf den Zeitpunkt der Monopolaufhebung nichts entgegen.

Mit der Liberalisierung des Ethanolmarktes sind weitere Neuerungen verbunden:

a. Die Denaturierungspflicht wird durch ein Denaturierungsrecht abgelöst.

b. Die Regulierung des Ethanolmarktes wird angepasst.

c. Alcosuisse wird privatisiert (siehe dazu Ziff. 8.1.2.2).

Übergang zum Denaturierungsrecht

Mit dem Verzicht auf die Fortführung des Monopols soll auch die Denaturierungspflicht fallen, die den Produktionsprozess unnötig erschwert und verteuert.

Trotzdem wird die Denaturierung nicht vollständig an Bedeutung verlieren:

- Zu denaturieren sind namentlich Endprodukte für den privaten Haushalt wie beispielsweise der Brennsprit.

- Im Rahmen staatlicher Kontrollen wird auch nach dem Wegfall der Denaturierungspflicht der Nachweis zu erbringen sein, dass das steuerfrei bezogene Ethanol gesetzeskonform verwendet worden ist. Bleibt dieser Nachweis aus, so wird das Ethanol mangels eines anderweitigen Nachweises nachträglich besteuert, weil von der Vermutung ausgegangen wird, dass es Konsumzwe-