Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Das Prinzip der Verwendungsverpflichtung wird seit Jahren im Bereich der Mineralölsteuer erfolgreich angewandt.56 Auch dort dient die Verwendungsverpflichtung der Steuersicherung.
Mehr als bis anhin hat sich die staatliche Kontrolltätigkeit vor Ort – d.h. bei den einzelnen Akteuren des Ethanolmarktes – inskünftig am Risiko von Steuerumgehungen zu orientieren. Das heisst, dass
- Grossverbraucher mit einem geschlossenen und ISO-zertifizierten Produktionsablauf weniger im Fokus staatlicher Kontrolle stehen als solche mit einem offenen Verfahren; und
- mittlere Verbraucher mehr kontrolliert werden als Verbraucher von Kleinstmengen.
Kontrollen sollen zudem vermehrt nach dem Prinzip der Stichproben erfolgen. Verschärfte Strafbestimmungen runden das gegenüber heute offenere Regulierungssystem des Ethanolmarktes ab.
Im Rahmen ihrer Monopolstellung verfügt Alcosuisse derzeit über so grosse Ethanolvorräte, dass sich die Frage der Ethanolversorgung für Krisensituationen kaum stellt. Bei Aufhebung des Monopols wird das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) prüfen, ob geeignete Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Ethanol zu treffen sind.
7 Optimierung des Steuer- und Kontrollsystems
7.1 Steuersystem
Das System zur Erhebung und Kontrolle der Spirituosensteuer steht in direktem Bezug zu den Aufwendungen der EAV. Je straffer das Steuersystem ausgestaltet ist, desto geringer fallen die Aufwendungen der EAV für Administration und Aufsicht aus.
Effizienter organisieren lässt sich das Steuersystem, indem
- die Zahl der Steuerpflichtigen reduziert wird,
- Ausnahmeregelungen minimiert werden und
- Verfahren vereinfacht werden.
2007 hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) die Aufsichtstätigkeit der EAV näher untersucht und dabei unter anderem die folgende Empfehlung zum künftigen Aufbau des Steuersystems abgegeben:
«Die EFK unterstützt die geplante Totalrevision des Alkoholgesetzes. Dabei sind die Vereinfachungen bei Kleinproduzenten und Landwirten weiter zu verfolgen und das
56 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996, (MinöStG; SR 641.61) werden Waren zu einem tieferen Satz besteuert, wenn die Person, die sie verwendet, vor Entstehung der Steuerforderung eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat. Näheres dazu unter: http://www.ezv.admin.ch/ zollinfo_firmen/steuern_abgaben/ 00382/01840/index.html?lang=de (Stand: 6.11.2009).