Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Nach heutigem Verständnis handelt es sich beim Monopol zur Herstellung gebrannter Wasser wirtschaftlich und technisch betrachtet um zwei Monopole: um das Monopol zur Herstellung von Spirituosen und um das Monopol zur Herstellung von Ethanol. Rechtlich werden die beiden Monopole indes gleich behandelt. Der Bund übt diese Monopole nicht selber aus, sondern überträgt mittels Konzessionen die damit verbundenen Rechte an Dritte. Grundsätzlich sind die Konzessionen heute weder mit einer Herstellungsverpflichtung noch mit einer mengenmässigen Beschränkung verbunden und unterscheiden sich insofern nur noch begrifflich von Bewilligungen. Von einer besonderen Voraussetzung abhängig sind die Konzessionen zur gewerbsmässigen Herstellung von Spirituosen bzw. Ethanol: Eine solche Konzession wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller nachweisen kann, dass er bisher jährlich 200 Liter reinen Alkohols hergestellt hat bzw. im Auftragsverhältnis hat herstellen lassen.48 Mit dieser besonderen Auflage sollen gewerbliche Kleinstbrennereien verhindert werden. Die gesetzliche Grundlage dazu bildet Art. 5 AlkG, wonach gewerbliche Konzessionen nur erteilt werden, «soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht». Die inländische Produktion hält mengenmässig gerade noch einen Anteil von 13 Prozent am Spirituosenmarkt; ein inländischer Hersteller von Ethanol fehlt seit Herbst 2008 vollständig. Eine Beschränkung der gewerblichen Herstellung auf die wirtschaftlichen Landesbedürfnisse ist angesichts des sehr hohen bzw. im Fall von Ethanol sogar hundertprozentigen Importvolumens überholt. Ausserdem reduziert die derzeit gesetzlich vorgesehene Bedürfnisklausel für die Herstellung von Spirituosen das Innovationspotential eines funktionierenden Wettbewerbs.
Die Monopole zur Herstellung von Spirituosen bzw. von Ethanol haben insoweit ihre ursprüngliche Bedeutung verloren. Ein Verzicht auf diese Monopole ist deshalb angezeigt.
In Europa kennen nur noch zwei Staaten ein Herstellungsmonopol: In Norwegen existiert es für die Herstellung von Spirituosen, in Deutschland für die Herstellung von Ethanol.49
6.1.2 Neuerung
Im Rahmen der Totalrevision des Alkoholgesetzes soll auf eine Fortführung der Bundesmonopole zur Herstellung von Spirituosen bzw. von Ethanol verzichtet werden.
Inskünftig sollen die Hersteller von Spirituosen und Ethanol analog den für Bierbrauer geltenden Regeln einer Meldepflicht unterstellt werden. Sie erhalten das Recht zum Brennen mit Eintrag in ein öffentliches Register (Alkoholregister).
Der öffentliche Charakter des Alkoholregisters ermöglicht eine Selbstkontrolle der Branche. Diese Kontrolle erschwert das Schwarzbrennen von Spirituosen und er-
48 Vgl. Merkblatt «Konzessionierung von Brennereien», 2009.
200 Liter reinem Alkohol entsprechen 500 Liter Spirituosen bei einem Alkoholgehalt von
40 Volumenprozent.
49 Vgl. Gutachten betreffend Alkoholmonopole in der EU 2009. Erfasst sind die Staaten, die der EU-15 zugerechnet werden, sowie Polen, die Tschechische Republik und Ungarn.