Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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7.1.1 Situation

Gemäss aktueller Alkoholgesetzgebung sind steuerpflichtig:

- Inhaber konzessionierter Brennereien. Nicht steuerpflichtig sind die Inhaber konzessionierter Brennereien für im Auftrag Dritter hergestellte Spirituosen (Lohnbrenner);

- Brennauftraggeber (gewerbliche, landwirtschaftliche und andere): Sie geben ihre Rohstoffe einem Lohnbrenner zur Verarbeitung;

- Inhaber von Steuerlagern;

- Importeure von Spirituosen;

- Verwender von nicht versteuertem, nicht denaturiertem Ethanol bei Ausbleiben des Nachweises konformer Verwendung.

Zahl und Steuervolumen variieren je nach Kategorie der Steuerpflichtigen erheblich:

Anzahl Steuervolumen 2008 Kategorien Steuer- in CHF Steuerpflichti- pflichtiger Steuerprivilegien

ger im Jahr Ø je Steuer-

insgesamt 2008 pflichtigen

Inhaber konzes-

sionierter Bren- Je nach Kategorie

1560 4 147 745 2 659 nereien (ohne unterschiedlich.

Lohnbrennerei)

a) Gewerbliche

73 Keine. 2 836 791 38 860 Inhaber

1. Steuerfreier

Eigenbedarf.

2. Sonderstellung

Steuerpflicht.

Steuerpflicht

b) Landwirt-

entsteht bei:

schaftliche In- 1487 1 310 954882

a) Verkäufen;

haber

b)Verbrauch

über steuer-

freien Eigenbe-

darf hinaus;

c) Hofaufgabe.

Brennauftrag- Je nach Kategorie

45 491 9 994 479220

geber unterschiedlich.

a) Gewerbliche 23 Keine. 232 865 10 125