Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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7.1.1 Situation
Gemäss aktueller Alkoholgesetzgebung sind steuerpflichtig:
- Inhaber konzessionierter Brennereien. Nicht steuerpflichtig sind die Inhaber konzessionierter Brennereien für im Auftrag Dritter hergestellte Spirituosen (Lohnbrenner);
- Brennauftraggeber (gewerbliche, landwirtschaftliche und andere): Sie geben ihre Rohstoffe einem Lohnbrenner zur Verarbeitung;
- Inhaber von Steuerlagern;
- Importeure von Spirituosen;
- Verwender von nicht versteuertem, nicht denaturiertem Ethanol bei Ausbleiben des Nachweises konformer Verwendung.
Zahl und Steuervolumen variieren je nach Kategorie der Steuerpflichtigen erheblich:
Anzahl Steuervolumen 2008 Kategorien Steuer- in CHF Steuerpflichti- pflichtiger Steuerprivilegien
ger im Jahr Ø je Steuer-
insgesamt 2008 pflichtigen
Inhaber konzes-
sionierter Bren- Je nach Kategorie
1560 4 147 745 2 659 nereien (ohne unterschiedlich.
Lohnbrennerei)
a) Gewerbliche
73 Keine. 2 836 791 38 860 Inhaber
1. Steuerfreier
Eigenbedarf.
2. Sonderstellung
Steuerpflicht.
Steuerpflicht
b) Landwirt-
entsteht bei:
schaftliche In- 1487 1 310 954882
a) Verkäufen;
haber
b)Verbrauch
über steuer-
freien Eigenbe-
darf hinaus;
c) Hofaufgabe.
Brennauftrag- Je nach Kategorie
45 491 9 994 479220
geber unterschiedlich.
a) Gewerbliche 23 Keine. 232 865 10 125