Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Anzahl Steuervolumen 2008 Kategorien Steuer- in CHF Steuerpflichti- pflichtiger Steuerprivilegien

ger im Jahr Ø je Steuer-

insgesamt 2008 pflichtigen

b) Bei der EAV

nicht regist- Zahl nicht

Keine. 7 928 797 – rierte Impor- bekannt

teure

Total 47 557 – 285 643 504 –

Im Hinblick auf eine Straffung des Steuersystems von Bedeutung sind namentlich die folgenden Erkenntnisse aus der Tabelle:

- Bei der zahlenmässig grössten Kategorie der Steuerpflichtigen, den rund 41 000 weder gewerblich noch landwirtschaftlich tätigen Brennauftraggebern (Kleinproduzenten), fällt mit knapp 200 Franken das geringste durchschnittliche Steuervolumen pro Steuerpflichtigen an.

- Ungefähr 99 Prozent aller Steuerpflichtigen sind steuerlich privilegiert.

7.1.1.1 Zahl der Steuerpflichtigen

Gemäss geltender Alkoholgesetzgebung ist steuerpflichtig, wer Spirituosen importiert oder Spirituosen im Inland herstellt.60 Einen Sonderfall stellen die rund 45 000 (im Jahr 2008) steuerpflichtigen Brennauftraggeber dar: Weder importieren sie Spirituosen, noch stellen sie solche her; sie lassen die Spirituosen bei den ca. 360 konzessionierten Lohnbrennern herstellen.61 Trotzdem sind die Brennauftraggeber steuerpflichtig und nicht die in ihrem Auftrag tätigen Lohnbrenner.62

Die Lohnbrenner teilen der EAV jeden einzelnen Brennauftrag mit, unter Angabe von:

- Namen und Adresse (bzw. Adress-Nummer63) des Brennauftraggebers;

- Art und Menge der gebrannten Rohstoffe;

- Litern und Alkoholgehalt der Spirituosen.

Da auf einen Brennauftraggeber mehrere Aufträge entfallen können, gehen bei der EAV jährlich ca. 80 000 solche Meldungen ein. Die Daten müssen sodann – trotz bereits erfolgter Entwicklung IT-basierter Lösungen – nach wie vor grösstenteils manuell ins Steuersystem der EAV überführt werden. Danach stellt die EAV den Brennauftraggebern die geschuldete Spirituosensteuer in Rechnung und besorgt das Inkasso.

60 Importeure haben die Monopolgebühr zu entrichten. Sie entspricht der Spirituosensteuer. Vgl. Art. 28 AlkG.

61 Von den insgesamt 358 Lohnbrennern führen 104 zusätzlich eine Gewerbebrennerei.

62 Vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. b AlkG

63 Mit Eingabe der Adress-Nummer lassen sich Name und Adresse des Brennauftraggebers automatisch im Formular vermerken.