Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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7.1.1.2 Steuerliche Privilegien

Brennauftraggebern, die weder gewerblich noch landwirtschaftlich tätig sind, wird eine Steuerermässigung von 30 Prozent auf den ersten 5 bzw. seit dem 1. Juli 2009 auf den ersten 30 Litern reinen Alkohols gewährt. Dieses Privileg ist einfach zu handhaben.

Gewerbliche Hersteller geniessen grundsätzlich keine Steuerprivilegien. Besondere Formen von Steuerprivilegien sind einzig mit dem Betrieb eines Steuerlagers verbunden. In diesem Fall entsteht die Steuerforderung zwar mit der Einfuhr bzw. der Herstellung der Spirituosen, ihre Fälligkeit wird jedoch aufgeschoben, bis die Spirituosen dem Steuerlager entnommen werden. Zudem sind die in den Steuerlagern erfolgten Verarbeitungs- und Lagerverluste steuerbefreit.64

Der Betrieb eines Steuerlagers setzt eine Bewilligung der EAV voraus und ist unter anderem von der Leistung angemessener Sicherheiten abhängig.

Nicht gewerblich tätige, landwirtschaftliche Hersteller bzw. Brennauftraggeber sind namentlich in zweierlei Hinsicht steuerlich privilegiert:

- Die für ihren Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb erforderlichen Spirituosen sind als sogenannter Eigenbedarf steuerfrei, soweit sie aus Eigengewächs oder aus selbst gesammeltem inländischem Wildgewächs produziert worden sind. Die Menge des zulässigen Eigenbedarfs hängt von der Anzahl Personen pro Betrieb, von der Grösse der landwirtschaftlich genutzten Fläche und von der Anzahl Hochstammbäume ab. In der Praxis wird der maximal zulässige Eigenbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs auf 45 Liter reinen Alkohols begrenzt.

- Die Steuerpflicht entsteht nicht bereits bei der Herstellung der Spirituosen, sondern erst mit entgeltlicher oder unentgeltlicher Abgabe an Dritte und bei über den steuerfreien Eigenbedarf hinausgehendem Selbstverbrauch.

Das erste steuerliche Privileg, die Gewährung des Eigenbedarfs, ist behördenseitig sehr aufwändig, zumal es an verschiedene Voraussetzungen gebunden ist, die vorgängig jeweils abzuklären sind.

Das zweite Privileg hat dazu geführt, dass heute Spirituosen von rund 1 Million Liter reinen Alkohols unversteuert auf Bauernhöfen lagern. Auch dieses Privileg führt bei der EAV zu einem erheblichen Aufwand, fallen doch in Zusammenhang mit diesem Privileg ca. 55 000 Jahreserklärungen an, von denen sich lediglich 9000 automatisch erledigen lassen.65

64Verordnung vom 10. Juni 1997 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von

gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern, (Alkoholfehlmengenverordnung;

SR 680.114).

65 Im Rahmen der Jahreserklärung deklariert der Landwirt gegenüber der EAV die verkaufte und gelagerte Menge an Spirituosen.