Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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7.1.2 Neuerungen

Das Steuersystem wird optimiert, indem unter anderem:

- die Zahl der Steuerpflichtigen von rund 48 000 auf ca. 3000 reduziert wird, und

- komplizierte bzw. in ihrer Handhabung aufwändige steuerliche Privilegien abgeschafft und durch einfache Lösungen ersetzt werden.

7.1.2.1 Reduktion der Steuerpflichtigen

Aus der Tabelle unter Ziff. 7.1.1 ergibt sich, dass das im Jahr 2008 angefallene Steuervolumen je Brennauftraggeber bei durchschnittlich 220 Franken liegt und damit bei der überwiegenden Zahl von Steuerpflichtigen im Vergleich zu den administrativen Kosten tief ausfällt. Neu sollen deshalb nicht mehr die Brennauftraggeber Steuersubjekt sein, sondern konsequent alle Hersteller, auch wenn sie im Auftrag Dritter tätig sind.

Mit dieser Neuerung lässt sich:

- die Zahl der Steuerpflichtigen um mehrere Zehntausende reduzieren (Basis 2008);

- der Aufwand der EAV für die Erhebung und das Inkasso der in Zusammenhang mit Brennaufträgen anfallenden Steuern deutlich senken.

Damit werden die im Auftrag Dritter tätigen Hersteller gegenüber dem Bund zur Deklaration und Entrichtung der Spirituosensteuer verpflichtet. In der Praxis führt diese Neuerung dazu, dass sie bei ihren Auftraggebern nicht mehr nur den Brennlohn einkassieren, sondern auch die Spirituosensteuer. Das Privatrecht stellt den im Auftrag Dritter tätigen Hersteller verschiedene Absicherungsmöglichkeiten zur Verfügung, so das vertragliche Retentionsrecht oder die Vorauszahlung.

Diese Änderungen stellen für die betroffenen Hersteller eine grosse Herausforderung dar. Die EAV wird die Hersteller bei den Umstellungsarbeiten unterstützen. Im Vordergrund stehen dabei hauptsächlich verbesserte IT-Produkte.

7.1.2.2 Reduktion und Vereinheitlichung steuerlicher Privilegien

Das geltende Recht sieht fünf steuerliche Privilegien vor. Die beiden in Zusammenhang mit dem Betrieb von Steuerlagern stehenden und damit dem Gewerbe zukommenden Privilegien sollen unverändert weitergeführt werden. Durch ein einheitliches und in seiner Handhabung einfaches Privileg ersetzt werden sollen dagegen die drei der Landwirtschaft bzw. den nicht landwirtschaftlich tätigen Brennauftraggebern zukommenden Privilegien. Sie sollen eine jährliche Pauschalfreimenge von 10 Litern reinen Alkohols je Person ab 18 Jahren erhalten. Während die nicht gewerblichen Hersteller diese Menge selber in Abzug bringen können, bringt der Brennauftragnehmer (Lohnbrenner) die den Brennauftraggebern zustehende Pauschalfreimenge in Abzug.

Die Abkehr vom landwirtschaftlichen Privileg, wonach die Steuerpflicht erst mit Inverkehrsetzung der Spirituosen entsteht, wird die steuerfreien Spirituosenlager in Landwirtschaftsbetrieben zum Verschwinden bringen.

Für die heute in den Landwirtschaftsbetrieben gelagerten, bisher nicht versteuerten Spirituosen von rund 1 Million Litern reinen Alkohols stellt das Spirituosensteuer-