Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Namentlich die folgenden durch Aufgabenverzicht im Rahmen der Totalrevision geplanten Neuerungen führen zu einer Reduktion des Kontrollaufwandes:

a. Verzicht auf die drei Bundesmonopole und damit auf die an Voraussetzungen geknüpften Konzessionen (siehe dazu vorne, Ziff. 6.1 und 6.2). Mit Eintrag ins Alkoholregister werden Interessierte zur Herstellung, zur Einfuhr oder zum Handel mit Spirituosen berechtigt. Der Eintrag ins Register ist einzig vom Alter abhängig.67 Mit dieser Neuerung entfallen die Kontrolltätigkeiten in Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessionen.

b. Straffung des Steuerwesens (siehe dazu vorne, Ziff. 7): Eine Reduktion der Zahl der Steuerpflichtigen um mehrere Zehntausende, der Verzicht auf den sogenannten landwirtschaftlichen Eigenbedarf sowie die Auflösung der steuerfreien Spirituosenlager auf den Landwirtschaftsbetrieben bringen eine erhebliche Senkung der Aufwendungen im Kontrollbereich.

c. Abbau von Bewilligungen: Der grösste Teil der vom geltenden Alkoholrecht vorgesehenen 43 Bewilligungen68 soll nicht mehr weitergeführt werden, so beispielsweise die Bewilligungen für den Erwerb, das Aufstellen, das örtliche Verschieben, den Ersatz oder die Abänderung von Brennapparaten.69

Mit einer vorgezogenen Teilrevision der Alkoholverordnung wurde unter anderem auf die Pflicht zur Plombierung verzichtet. Auch weitere Massnahmen, die unabhängig von der Totalrevision des Alkoholgesetzes eine Reduktion des Kontrollaufwandes ermöglichen, sind in Umsetzung begriffen. So reduziert die EAV namentlich die Zahl der Formulare, was nicht nur den Kontrollaufwand der EAV verringert, sondern auch administrative Erleichterungen bei den Betroffenen nach sich zieht. Zudem laufen Vorarbeiten für eine Abkehr von der flächendeckenden Kontrolle und für einen Übergang zur risikoorientierten Kontrolle.

8 Neuorganisation der Aufgabenerfüllung

Die Totalrevision des Alkoholgesetzes hat einschneidende Auswirkungen auf die Grösse der EAV: Die Neuerungen führen zu einem erheblichen Personalabbau, der im heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend quantifiziert werden kann, jedoch fundamentale Fragen zur künftigen Organisation der EAV aufwirft.

Die Parallelität von rechtsetzenden, aufgabenseitigen und strukturellen Neuerungen im Bereich der Spirituosen, des Ethanols und der Alkoholmarktregulierung bietet ein einmaliges Zeitfenster für eine grundlegende Klärung der alkoholspezifischen Aufgaben und ihrer Organisation. Deshalb liess der Bundesrat sämtliche Aufgaben des Bundes in Zusammenhang mit alkoholischen Produkten unter Angabe der zuständigen Vollzugsstelle in einem Aufgabeninventar erfassen.

67 Diese Voraussetzung folgt aus dem von jeher für Spirituosen geltenden Abgabeverbot: Spirituosen dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden.

68 Eine Liste dieser Bewilligungen (inkl. Konzessionen) findet sich in Anhang I zu diesem Bericht.

69 Vgl. Art. 7 Abs. 3 AlkG