Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 47Fedlex · Erläuternder Bericht
8.1 Reorganisation der EAV
8.1.1 Situation
Die EAV hat ihre rechtliche Selbständigkeit vor mehr als 100 Jahren auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser erlangt. Art. 19 dieses Gesetzes hielt fest, dass die weitere Organisation der EAV bis «zum Erlass eines Organisationsgesetzes Sache des Bundesrates» sei.70 Das aktuelle Alkoholgesetz widmet der Organisation der EAV einen einzigen Artikel. Ein eigentlicher Organisationserlass, der namentlich die Organe der EAV und deren Kompetenzen regelt, fehlt bis heute. Deshalb wird die EAV – trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit – bis heute weitgehend wie ein Bundesamt durch das EFD geführt.
Alcosuisse bezieht von der EAV namentlich in den folgenden Bereichen Dienstleistungen: Finanz- und Rechnungswesen, Personalführung, Rechtsdienst, Labor-Untersuchungen.
Am 13. September 2006 hat der Bundesrat den Corporate-Governance-Bericht verabschiedet (BBl 2006 8233). Darin definierte er Kriterien für die künftige Organisation der Aufgabenerfüllung durch den Bund (Aufgabentypologie) und stellte Leitsätze für die Organisation rechtlich verselbständigter Organisationen und Unternehmungen des Bundes auf.
In Anwendung dieser Grundsätze auf die EAV lassen sich die folgenden Schlüsse ziehen:
- Die EAV nimmt mit der Erhebung der Spirituosensteuer und der fiskalpolitisch motivierten Aufsicht über den Spirituosen- und Ethanolmarkt Aufgaben wahr, die sich aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nicht zur Auslagerung eigenen und deshalb innerhalb der zentralen Bundesverwaltung zu erfüllen sind. Anders sieht es bei den Aufgaben aus, die der Marktregulierung zuzuordnen sind. Hier ist eine möglichst weitreichende Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme anzustreben.
- Das Organisationsrecht der EAV weist wesentliche Lücken und damit mehrere erhebliche Abweichungen von den Richtliniencharakter geniessenden Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts auf. Würde die EAV als Anstalt fortgeführt, so müsste ihr Organisationsrecht grundlegend überarbeitet werden.
Im Rahmen der Umsetzungsplanung zum Corporate-Governance-Bericht hat der Bundesrat beschlossen, die Reintegration der EAV in die zentrale Bundesverwaltung zu prüfen.71
Alcosuisse als Profitcenter der EAV ist im geltenden Alkoholgesetz nicht erwähnt. Sie basiert auf der Organisationsverordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes (OV-EFD).72 Die OV-EFD umschreibt die Organisation und den Zuständigkeitsbereich von Alcosuisse wie folgt: «Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter Alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwaltungsein-
70Vgl. aBundesgesetz vom 29. Juni 1900 über gebrannte Wasser, (BBl 1900 III 608).
71Umsetzungsplanung zum Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates 2009, S.7